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Nutzungsbedingungen für Korthex

Diese produktspezifischen Nutzungsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Flowence Infrastructure unter https://flowencehq.com/terms. Bei Widersprüchen zwischen diesen produktspezifischen Nutzungsbedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen diese produktspezifischen Nutzungsbedingungen vor, soweit sie den Leistungsumfang von Korthex betreffen.

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Diese Nutzungsbedingungen (nachfolgend „Korthex-AGB“) regeln die Nutzung der Software „Korthex“ einschließlich der zugehörigen Desktop-Anwendung, Kommandozeilenschnittstelle, Web-Oberflächen, APIs, Dokumentation, Updates, Beta-Funktionen und sonstigen produktbezogenen Dienste (nachfolgend gemeinsam „Korthex“ oder „Software“). Korthex ist eine Plattform für kryptographische Sicherheitsanalyse, Inventarisierung, Richtlinienauswertung und Migrationsplanung.

Korthex wird von Flowence Infrastructure, Inhaber Hendrik Schneider (nachfolgend „Anbieter“, „wir“ oder „uns“), entwickelt, bereitgestellt und vertrieben. Vertragspartner des Nutzers ist Flowence Infrastructure, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

Korthex ist ein eigenständiges Produkt von Flowence Infrastructure und unterliegt diesen produktspezifischen Nutzungsbedingungen. Andere Produkte und Dienste von Flowence Infrastructure, insbesondere Sentinal und Voxar, unterliegen jeweils eigenen produktspezifischen Bedingungen und sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

Diese Korthex-AGB ergänzen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Flowence Infrastructure, abrufbar unter https://flowencehq.com/terms (nachfolgend „Allgemeine AGB“). Soweit diese Korthex-AGB keine abweichende Regelung enthalten, gelten die Allgemeinen AGB ergänzend.

Für das Verhältnis der Vertragsdokumente zueinander gilt die nachfolgende Rangfolge. Bei Widersprüchen geht das jeweils höherrangige Dokument vor: (1) individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien in Textform, insbesondere Enterprise-Verträge, Auftragsverarbeitungsverträge und individuell verhandelte Zusatzvereinbarungen (§ 305b BGB); (2) die Bestellbestätigung und die Leistungsbeschreibung des gebuchten Tarifs; (3) das jeweils geltende Service Level Agreement für Korthex, abrufbar unter https://korthex.de/sla, im Rahmen seines Geltungsbereichs; (4) diese Korthex-AGB; (5) die Allgemeinen AGB.

Die Allgemeinen AGB sehen eine entsprechende Vorrangregelung zugunsten produktspezifischer Bedingungen vor. Sollte eine solche spiegelbildliche Regelung in den Allgemeinen AGB nicht oder nicht mehr enthalten sein, gelten diese Korthex-AGB als die speziellere und für das Produkt Korthex vorrangig ausgehandelte Vereinbarung gleichwohl vorrangig, soweit der Widerspruch den Leistungsumfang, die Bereitstellung oder die Nutzung von Korthex betrifft. Ein Widerspruch zwischen beiden Dokumenten begründet keine Unwirksamkeit der jeweils betroffenen Regelung, sondern wird ausschließlich nach der vorstehenden Rangfolge aufgelöst.

Lässt sich ein Widerspruch zwischen den Vertragsdokumenten auch nach Anwendung der vorstehenden Rangfolge nicht auflösen, gilt gegenüber Verbrauchern die für den Verbraucher günstigere Regelung und gegenüber Unternehmern die speziellere Regelung. § 305c Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Korthex richtet sich insbesondere an Unternehmen, Entwickler, Sicherheitsverantwortliche und technische Teams, die Softwareprojekte, Abhängigkeiten, Konfigurationen oder Binärdateien auf den Einsatz schwacher, veralteter oder nicht mehr empfohlener kryptographischer Verfahren untersuchen und die Migration zu aktuellen kryptographischen Standards planen möchten.

Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweils gewählten Tarif, den zum Zeitpunkt der Nutzung verfügbaren Funktionen, der Produktdokumentation sowie gegebenenfalls gesonderten Leistungsbeschreibungen oder individuellen Vereinbarungen. Funktionen können je nach Tarif, Berechtigung, Plattform, Region, technischer Umgebung oder Freigabestatus eingeschränkt, nicht verfügbar oder nur im Rahmen eines Beta- oder Early-Access-Programms nutzbar sein.

Korthex unterstützt bei der Identifikation, Bewertung und Priorisierung potenzieller kryptographischer Risiken. Die Ergebnisse, Bewertungen, Empfehlungen, Migrationshinweise und automatisiert erzeugten Konfigurationen stellen jedoch keine verbindliche Sicherheitszusage, Rechtsberatung, Compliance-Zertifizierung, Garantie vollständiger Fehlerfreiheit oder Zusicherung dar, dass ein Projekt frei von Sicherheitslücken ist. Der Nutzer bleibt für die fachliche Prüfung, Bewertung und Umsetzung von Ergebnissen in seiner Umgebung verantwortlich.

Bezugnahmen des Anbieters auf Standards, Rahmenwerke, Publikationen oder Vorgaben Dritter, insbesondere auf NIST-Publikationen einschließlich FIPS 140-3 und FIPS 203/204/205, BSI TR-02102, BSI IT-Grundschutz, PCI-DSS, ISO/IEC 27001 oder die Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act), beschreiben ausschließlich, dass Korthex erkannte kryptographische Merkmale den Anforderungen dieser Standards gegenüberstellt und hieraus Hinweise, Bewertungen und Berichte ableitet. Solche Bezugnahmen bedeuten weder, dass Korthex selbst nach diesen Standards zertifiziert, geprüft oder akkreditiert ist, noch dass die Nutzung von Korthex die Einhaltung dieser Standards herstellt, nachweist oder ersetzt. Eine Zertifizierung, Akkreditierung, Auditierung oder behördliche Freigabe des Nutzers oder seiner Systeme ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

Bezugnahmen auf Post-Quanten-Kryptographie, Post-Quanten-Migration oder vergleichbare Begriffe beschreiben die Unterstützung bei Inventarisierung, Bewertung und Planung entsprechender Migrationsschritte. Sie stellen keine Zusicherung dar, dass ein System nach Nutzung von Korthex post-quanten-sicher ist. Ergänzend gilt Abschnitt 3.

Öffentliche Äußerungen des Anbieters, insbesondere Angaben in der Werbung, auf der Website und in der Produktdokumentation, bleiben für die geschuldete Beschaffenheit von Korthex maßgeblich, soweit sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Die vorstehenden Absätze konkretisieren den Inhalt solcher Äußerungen; sie sollen diese weder einschränken noch abbedingen. Geht eine öffentliche Äußerung im Einzelfall über den in diesen Korthex-AGB beschriebenen Leistungsumfang hinaus, geht die öffentliche Äußerung vor, sofern nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Unbeachtlichkeit vorliegen (vgl. § 327e Abs. 3 BGB, § 434 Abs. 3 BGB). Eine überraschende Freizeichnung von beworbenen Eigenschaften im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB ist mit diesen Korthex-AGB nicht bezweckt.

Nicht Gegenstand des Vertrags sind, soweit nicht ausdrücklich in Textform vereinbart, eine individuelle Sicherheitsprüfung, eine manuelle Code-Analyse, ein Penetrationstest, die vollständige Erkennung sämtlicher Schwachstellen, eine permanente Überwachung der Systeme des Nutzers sowie die Erstellung oder Freigabe von Compliance-Nachweisen. Diese Aufzählung beschreibt den Umfang der geschuldeten Leistung. Sie stellt weder einen Ausschluss noch eine Beschränkung gesetzlicher Mängelrechte dar; diese richten sich nach Abschnitt 9.

Gegenüber Verbrauchern gilt ergänzend: Die Beschaffenheit von Korthex bestimmt sich nach den subjektiven und objektiven Anforderungen der §§ 327d, 327e BGB. Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen ist nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 327h BGB). Eine solche gesonderte Vereinbarung wird durch diese Korthex-AGB nicht getroffen. Ein pauschaler Ausschluss der Eignung von Korthex für die gewöhnliche Verwendung oder für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck erfolgt gegenüber Verbrauchern nicht.

Gegenüber Unternehmern gilt: Eine Eignung für einen bestimmten, über den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck hinausgehenden Verwendungszweck des Nutzers schuldet der Anbieter nur, soweit dieser Zweck in Textform vereinbart wurde. Die Eignung für die gewöhnliche Verwendung und für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck bleibt unberührt.

Mit Abschluss des Registrierungs-, Bestell- oder Aktivierungsvorgangs sowie durch die anschließende Nutzung von Korthex erklärt sich der Nutzer mit diesen Korthex-AGB einverstanden. Soweit gesetzlich erforderlich, erfolgt die Zustimmung zu diesen Korthex-AGB im Rahmen des jeweiligen Vertragsschlusses.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Nutzers, insbesondere Einkaufs-, Lieferanten- oder Rahmenbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil. Der Anbieter widerspricht ihrer Geltung hiermit vorsorglich und ausdrücklich.

Dieser Widerspruch gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis abweichender Bedingungen des Nutzers die Leistung vorbehaltlos erbringt, insbesondere einen Lizenzschlüssel bereitstellt, den Zugang freischaltet, eine Bestellung ausführt oder eine Zahlung entgegennimmt. Weder das Schweigen des Anbieters noch die Ausführung einer Bestellung, die Entgegennahme einer Zahlung oder die unterbliebene Zurückweisung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens gelten als Zustimmung zu abweichenden Bedingungen.

Bedingungen des Nutzers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich, in Textform und unter konkreter Bezeichnung des jeweiligen Dokuments einschließlich seiner Fassung durch eine vertretungsberechtigte Person zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung erstreckt sich nicht auf spätere Fassungen oder auf weitere Bestellungen.

Die kostenpflichtigen Tarife Community, Business und Enterprise richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der kostenlose Free-Tarif kann auch von Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB genutzt werden.

Nutzen Verbraucher den Free-Tarif, gelten die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften des anwendbaren Rechts vorrangig. Bestimmungen dieser Korthex-AGB oder der Allgemeinen AGB, die hiervon zu Lasten eines Verbrauchers abweichen, finden insoweit keine Anwendung; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Rechte, insbesondere mögliche Widerrufs-, Gewährleistungs-, Mängel-, Aktualisierungs- und Änderungsrechte nach den §§ 327 ff. BGB, bleiben unberührt.

Soweit Nutzer Korthex im Namen eines Unternehmens, einer Organisation oder eines sonstigen Dritten verwenden, versichern sie, zur Vertretung dieses Rechtsträgers und zum Abschluss dieser Vereinbarung berechtigt zu sein. In diesem Fall gilt der jeweilige Rechtsträger als Nutzer und Vertragspartner.

2. Vertragsschluss, Registrierung und Lizenzaktivierung

Die Darstellung von Korthex, Tarifen, Preisen und Funktionen auf der Website, in der Software oder in sonstigen Vertriebskanälen stellt, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern eine Aufforderung an den Nutzer, ein Angebot zum Vertragsschluss abzugeben.

Bei kostenpflichtigen Tarifen gibt der Nutzer durch Abschluss des Bestellvorgangs, die Auswahl eines Tarifs und die Bestätigung der Bestellung ein Angebot zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter die Bestellung ausdrücklich bestätigt, einen Lizenzschlüssel bereitstellt, den Zugang freischaltet oder Korthex zur Nutzung aktiviert. Eine automatisch erzeugte Eingangsbestätigung bestätigt lediglich den Zugang der Bestellung und stellt noch keine Annahme dar.

Der Anbieter wird ein Angebot des Nutzers innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dessen Zugang annehmen oder ablehnen. Nimmt der Anbieter das Angebot nicht innerhalb dieser Frist an, gilt es als abgelehnt und der Nutzer ist an sein Angebot nicht länger gebunden. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich und vollständig erstattet. § 147 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Maßgeblich für Preis, Leistungsumfang und Tarifmerkmale einer Bestellung sind die im Zeitpunkt der Abgabe des Angebots im Bestellvorgang ausgewiesenen Bedingungen. Preis- oder Konditionsänderungen, die nach Zugang der Bestellung und vor deren Annahme wirksam werden, gelten für diese Bestellung nicht.

Beruht ein im Bestellvorgang ausgewiesener Preis oder eine ausgewiesene Leistungsangabe auf einem offensichtlichen Irrtum, insbesondere auf einem Schreib-, Rechen-, Übertragungs- oder Anzeigefehler, ist der Anbieter berechtigt, die Annahme des Angebots abzulehnen. Der Anbieter wird den Nutzer hierüber unverzüglich, spätestens innerhalb der vorstehend geregelten Annahmefrist, in Textform informieren und ihm den zutreffenden Preis mitteilen; der Nutzer kann sodann ein neues Angebot abgeben. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich und vollständig erstattet. Ein Anspruch auf Vertragsschluss zum fehlerhaften Preis besteht nicht. Gesetzliche Anfechtungsrechte und zwingende Rechte des Nutzers bleiben unberührt.

Für den kostenlosen Free-Tarif kommt der Nutzungsvertrag zustande, wenn der Nutzer die Registrierung abschließt, diese Korthex-AGB akzeptiert und der Anbieter den Zugang zur Software oder zu den zugehörigen Diensten freischaltet. Soweit für einzelne Funktionen keine Registrierung erforderlich ist, kommt der Nutzungsvertrag spätestens mit der erstmaligen Nutzung dieser Funktionen zustande.

Lizenzschlüssel und Zugänge werden dem Nutzer nach Vertragsschluss über die Website korthex.de, das zugehörige Nutzerkonto, per E-Mail oder über autorisierte Vertriebspartner bereitgestellt. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Lizenzschlüssels vor Vertragsschluss oder vollständiger Zahlung, soweit eine Zahlung für den gewählten Tarif geschuldet ist.

Jeder Lizenzschlüssel ist grundsätzlich an die im jeweiligen Tarif, der Bestellung oder einer individuellen Vereinbarung festgelegte Anzahl von Geräten und Nutzern gebunden. Soweit für die Durchsetzung dieser Gerätebindung ein Gerätefingerabdruck verwendet wird, wird dieser bei der Aktivierung oder Nutzung erstellt und mit dem Lizenzschlüssel beziehungsweise Nutzerkonto abgeglichen.

Korthex prüft die Gültigkeit der Lizenz in wiederkehrenden Abständen. Bei den kostenpflichtigen Tarifen bleibt Korthex ohne erfolgreiche Lizenzprüfung für einen Zeitraum von sieben (7) Tagen uneingeschränkt nutzbar (Offline-Karenzzeit). Der Anbieter weist den Nutzer vor Ablauf dieser Frist in der Software auf die ausstehende Lizenzprüfung hin. Nach Ablauf der Frist können kostenpflichtige Funktionen bis zu einer erfolgreichen Lizenzprüfung eingeschränkt werden; bereits erstellte Analyseergebnisse, Inventare, Berichte und Migrationspläne bleiben lokal zugänglich und exportierbar. Beruht das Ausbleiben einer erfolgreichen Lizenzprüfung auf einem vom Anbieter zu vertretenden Ausfall seiner Online-Dienste, gilt Abschnitt 8. Für die Air-Gapped-Nutzung gelten die hierfür gesondert vereinbarten Bedingungen.

Der Gerätefingerabdruck dient ausschließlich der Lizenzverwaltung, der Missbrauchsverhinderung, der Erkennung unzulässiger Mehrfachaktivierungen sowie der technischen Sicherheit des Aktivierungssystems. Einzelheiten zu den hierbei verarbeiteten Daten, den Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauern und Betroffenenrechten ergeben sich aus der Korthex-Datenschutzerklärung unter https://korthex.de/privacy.

Eine Übertragung eines Lizenzschlüssels auf ein anderes Gerät erfolgt über den vom Anbieter bereitgestellten Deaktivierungs- und Reaktivierungsprozess. Die konkrete Anzahl gleichzeitig aktivierbarer Geräte richtet sich nach dem jeweils gebuchten Tarif oder einer abweichenden individuellen Vereinbarung.

Der Nutzer kann eine bestehende Geräteaktivierung jederzeit selbst über sein Nutzerkonto oder, soweit eine entsprechende Selbstbedienungsfunktion nicht verfügbar ist, über die Supportkanäle des Anbieters aufheben (Deaktivierung). Mit wirksamer Deaktivierung wird der betroffene Geräteplatz wieder frei und kann für ein anderes Gerät verwendet werden.

Ein Gerätewechsel ist je Nutzerplatz innerhalb von zwölf (12) Monaten bis zu sechs (6) Mal ohne Angabe von Gründen möglich. Wird diese Anzahl überschritten, kann der Anbieter eine plausible Erläuterung des Nutzers verlangen. Eine Reaktivierung darf der Anbieter nur verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Nutzung im Sinne der nachfolgenden Absätze vorliegen; die Verweigerung ist dem Nutzer in Textform zu begründen.

Ist ein Gerät defekt, verloren, gestohlen oder aus einem anderen Grund nicht mehr zugänglich und kann die Aktivierung deshalb nicht über das Gerät selbst aufgehoben werden, hebt der Anbieter die Aktivierung auf Anforderung des Nutzers auf. Der Anbieter bearbeitet eine solche Anforderung innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Eingang, bei Nutzern des Free-Tarifs innerhalb von zehn (10) Werktagen. Ein Nachweis über Defekt, Verlust oder Diebstahl wird nicht verlangt; der Anbieter kann jedoch eine Bestätigung des Nutzers in Textform verlangen, dass das betroffene Gerät nicht weiter zur Nutzung von Korthex verwendet wird.

Für Deaktivierung und Reaktivierung erhebt der Anbieter kein gesondertes Entgelt.

Gerätefingerabdrücke einer deaktivierten oder abgelaufenen Aktivierung werden gelöscht, sobald sie für die Lizenzverwaltung nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch dreißig (30) Tage nach wirksamer Deaktivierung oder Ablauf der Lizenz. Eine längere Speicherung erfolgt nur, soweit und solange dies zur Abwehr eines konkreten Missbrauchs, zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses gilt Satz 1 für sämtliche zu diesem Vertrag gespeicherten Gerätefingerabdrücke entsprechend. Einzelheiten ergeben sich aus der Korthex-Datenschutzerklärung.

Es ist dem Nutzer untersagt, die Gerätebindung, Lizenzprüfung, Aktivierung, technische Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Schutzmaßnahmen zu umgehen, zu manipulieren, zu deaktivieren oder Dritten hierbei zu helfen. Ebenso unzulässig ist die Nutzung eines Lizenzschlüssels über die vertraglich vereinbarte Anzahl von Geräten, Nutzern oder Instanzen hinaus. Die Nutzung des in den vorstehenden Absätzen geregelten Deaktivierungs- und Reaktivierungsprozesses stellt keine Umgehung dar.

Bei konkreten Anhaltspunkten für eine unzulässige Nutzung, insbesondere bei Umgehung der Lizenzprüfung, missbräuchlicher Mehrfachaktivierung, Weitergabe von Lizenzschlüsseln oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Lizenzumfangs, ist der Anbieter berechtigt, den betroffenen Lizenzschlüssel oder Zugang vorübergehend zu sperren. Die Sperrung ist auf das erforderliche Maß sowie auf die betroffenen Lizenzschlüssel, Zugänge oder Funktionen zu beschränken.

Vor einer Sperrung wird der Anbieter den Nutzer, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist, in Textform auf den Verdacht hinweisen und ihm eine Frist von mindestens fünf (5) Werktagen zur Stellungnahme oder zur Abhilfe einräumen. Einer vorherigen Anhörung bedarf es nicht, wenn eine sofortige Sperrung erforderlich ist, um erhebliche Schäden, Sicherheitsrisiken, Rechtsverletzungen oder eine fortgesetzte erhebliche Überschreitung des Lizenzumfangs abzuwenden.

Erfolgt eine Sperrung ohne vorherige Anhörung, informiert der Anbieter den Nutzer unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Wirksamwerden der Sperrung, in Textform über die Sperrung, ihren wesentlichen Grund und die Möglichkeit zur Stellungnahme, soweit dies rechtlich zulässig ist und keine überwiegenden Sicherheits- oder Ermittlungsinteressen entgegenstehen.

Der Nutzer kann der Sperrung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Information in Textform widersprechen und Tatsachen vortragen, die den Verdacht entkräften. Der Anbieter prüft den Widerspruch unverzüglich und entscheidet innerhalb von fünf (5) Werktagen nach dessen Zugang. Das Ergebnis der Prüfung teilt der Anbieter dem Nutzer in Textform mit.

Die Sperrung endet, sobald der Verdacht ausgeräumt oder der Verstoß beseitigt ist. Hat der Anbieter nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Beginn der Sperrung entschieden, ob er den Zugang wieder freigibt oder den Vertrag aus wichtigem Grund kündigt, ist die Sperrung aufzuheben. Dies gilt nicht, soweit die Verzögerung auf einer fehlenden Mitwirkung des Nutzers beruht oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren einer Entscheidung entgegensteht.

Erweist sich der Verdacht als unbegründet oder war die Sperrung aus anderen Gründen nicht berechtigt, hebt der Anbieter die Sperrung unverzüglich auf. Bei kostenpflichtigen Tarifen schreibt der Anbieter dem Nutzer die auf die Dauer der unberechtigten Sperrung entfallende Vergütung zeitanteilig gut; die Gutschrift wird mit der nächsten Rechnung verrechnet oder auf Wunsch des Nutzers erstattet. Ansprüche aus dem jeweils geltenden Service Level Agreement sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche des Nutzers bleiben unberührt.

Die Verfahrensregelungen der vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Sperrungen wegen missbräuchlicher Nutzung nach Abschnitt 4. Für Sperrungen wegen Zahlungsverzugs gilt ausschließlich Abschnitt 6. Weitergehende Rechte des Anbieters, insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund nach Abschnitt 12, bleiben unberührt.

Der Nutzer ist verpflichtet, bei Registrierung, Bestellung und Kontoverwaltung vollständige, richtige und aktuelle Angaben zu machen. Änderungen von Kontakt-, Rechnungs- oder Unternehmensdaten sind unverzüglich im Nutzerkonto zu aktualisieren oder dem Anbieter in Textform mitzuteilen.

Der Nutzer ist für die vertrauliche Behandlung seiner Zugangsdaten, Wiederherstellungscodes, API-Schlüssel und Lizenzschlüssel verantwortlich. Zugangsdaten und Lizenzschlüssel dürfen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Besteht der Verdacht auf Verlust, Offenlegung, unbefugten Zugriff oder Missbrauch, hat der Nutzer den Anbieter unverzüglich zu informieren und gegebenenfalls Zugangsdaten zu ändern oder den Lizenzschlüssel deaktivieren zu lassen.

Der Nutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Handlungen, die über sein Nutzerkonto, seine Zugangsdaten oder seinen Lizenzschlüssel vorgenommen werden, soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat. Gesetzliche Rechte und Pflichten, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.

Für die Frage, ob der Nutzer eine unbefugte Nutzung zu vertreten hat, gelten die allgemeinen gesetzlichen Beweislastregeln. Der Anbieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich ein Vertretenmüssen des Nutzers ergibt. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Nutzers wird durch diese Korthex-AGB nicht begründet; insbesondere wird nicht vermutet, dass jede über die Zugangsdaten des Nutzers vorgenommene Handlung vom Nutzer veranlasst oder von ihm zu vertreten ist. Gegenüber Unternehmern bleibt eine sekundäre Darlegungslast für Umstände aus der Sphäre des Nutzers, insbesondere zur Organisation der Zugangsverwaltung, unberührt.

Die Haftung des Nutzers für Handlungen Dritter endet mit dem Zugang einer Mitteilung des Nutzers über den Verlust, die Offenlegung oder den Missbrauch der Zugangsdaten oder des Lizenzschlüssels beim Anbieter. Dies gilt nicht, soweit der Nutzer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Nutzt eine Person Korthex für ein Unternehmen, eine Organisation oder einen sonstigen Dritten, sichert sie zu, hierzu berechtigt zu sein. Vertragspartner wird in diesem Fall der vertretene Rechtsträger.

3. Leistungsbeschreibung

Korthex ist eine Desktop-Anwendung mit einer Offline-First-Architektur. Die wesentlichen Analysefunktionen werden lokal in der Umgebung des Nutzers ausgeführt. Korthex unterstützt bei der Untersuchung von Quellcode, Binärdateien, Abhängigkeiten und projektbezogenen Konfigurationen auf kryptographische Verfahren, deren Verwendung und potenzielle Modernisierungsbedarfe.

Zum Funktionsumfang können insbesondere die statische Codeanalyse, die Erkennung kryptographischer Muster und Bibliotheken, die Identifikation veralteter oder nicht empfohlener Algorithmen, die Bewertung von Schlüssellängen und Konfigurationen, die Erstellung kryptographischer Inventare sowie Migrations- und Maßnahmenempfehlungen gehören. Der konkrete Umfang der verfügbaren Funktionen richtet sich nach dem gewählten Tarif, der installierten Version, dem Betriebssystem, den unterstützten Programmiersprachen und Dateiformaten sowie dem jeweiligen Freigabestatus einer Funktion.

Die lokale Analyse von Quellcode erfolgt grundsätzlich auf dem Gerät oder in der vom Nutzer kontrollierten Ausführungsumgebung. Korthex übermittelt Quellcode, analysierte Binärdateien und vollständige Analyseergebnisse nicht an Server des Anbieters, sofern der Nutzer nicht ausdrücklich eine Funktion aktiviert oder nutzt, die eine solche Übermittlung erfordert. Hiervon unberührt bleiben technisch erforderliche Datenübertragungen für Lizenzaktivierung, Update-Prüfungen, Konto- und Berechtigungsverwaltung sowie vom Nutzer ausdrücklich aktivierte Telemetrie-, Fehlerbericht-, Support- oder Integrationsfunktionen.

Der Nutzer ist selbst dafür verantwortlich, vor der Aktivierung optionaler Online-, Telemetrie-, Support-, Export- oder Integrationsfunktionen zu prüfen, ob die Übermittlung der jeweils betroffenen Daten mit seinen internen Sicherheitsvorgaben, vertraglichen Verpflichtungen und anwendbaren gesetzlichen Anforderungen vereinbar ist.

Korthex kann Analyseergebnisse, Inventare, Berichte und Migrationspläne lokal erstellen und speichern. Die Qualität und Vollständigkeit der Ergebnisse hängt unter anderem von den analysierten Artefakten, unterstützten Programmiersprachen, verwendeten Frameworks, verfügbaren Abhängigkeitsinformationen, Konfigurationen und der eingesetzten Korthex-Version ab. Analyseergebnisse ersetzen keine individuelle Sicherheitsprüfung oder fachliche Bewertung durch qualifiziertes Personal.

Soweit verfügbar und vom Nutzer aktiviert, kann Korthex eine Mesh-Networking-Funktion bereitstellen. Diese ermöglicht den verschlüsselten Austausch freigegebener Dateien, Analyseergebnisse oder sonstiger Daten zwischen mehreren autorisierten Korthex-Instanzen.

Die Mesh-Networking-Funktion ist im Auslieferungszustand deaktiviert. Ihre Nutzung setzt eine ausdrückliche Aktivierung durch den Nutzer, die gesonderte Auswahl der freizugebenden Inhalte sowie eine erfolgreiche Netzwerkauthentifizierung voraus. Vor der ersten Aktivierung weist Korthex den Nutzer auf Art und Umfang der möglichen Datenübertragung hin und zeigt an, welche Inhalte freigegeben werden. Eine Übertragung von Inhalten, die der Nutzer nicht durch eine bewusste Freigabehandlung ausgewählt hat, findet nicht statt.

Die Verantwortung des Nutzers für die über das Mesh Network übertragenen Inhalte besteht nur für Inhalte, die er durch eine bewusste Freigabehandlung ausgewählt hat. Führt eine Fehlfunktion, eine unzutreffende Voreinstellung oder eine irreführende Darstellung in der Benutzeroberfläche dazu, dass Inhalte abweichend von der vom Nutzer vorgenommenen Konfiguration übertragen werden, liegt insoweit ein Mangel der Software vor. Die Rechte des Nutzers nach Abschnitt 9 und die zwingenden gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt; eine Verlagerung dieser Verantwortung auf den Nutzer findet insoweit nicht statt.

Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die über das Mesh Network übertragenen Inhalte ist der Nutzer. Der Anbieter bleibt für die Sicherheit des von ihm bereitgestellten Übertragungs- und Authentifizierungsmechanismus verantwortlich. Ergänzend gelten Abschnitt 7 dieser Korthex-AGB und die Korthex-Datenschutzerklärung unter https://korthex.de/privacy.

Korthex kann lokale Modelle oder regelbasierte Analysekomponenten verwenden, um die Erkennung, Einordnung und Priorisierung kryptographischer Auffälligkeiten zu unterstützen. Soweit Modell-, Regel- oder Signaturaktualisierungen über eine Online-Funktion bezogen werden, werden hierfür mindestens technische Versions-, Kompatibilitäts- und Aktualisierungsinformationen verarbeitet. Quellcode und vollständige Analyseergebnisse werden im Rahmen einer gewöhnlichen Aktualisierungsprüfung nicht übertragen.

Die Post-Quantum-Kryptographie-Funktionen von Korthex unterstützen die Inventarisierung und Planung möglicher Migrationsschritte. Sie stellen keine Zusicherung dar, dass ein System post-quantum-sicher, vollständig konform oder frei von kryptographischen Schwachstellen ist. Der Nutzer bleibt für die Auswahl, Implementierung, Prüfung und Freigabe kryptographischer Verfahren in seiner Umgebung verantwortlich. Ergänzend gilt Abschnitt 1 zur Bedeutung von Bezugnahmen auf Standards Dritter.

Der Anbieter stellt während der Dauer der Bereitstellung diejenigen Aktualisierungen bereit, die erforderlich sind, um die Vertragsmäßigkeit von Korthex zu erhalten. Hierzu gehören insbesondere Sicherheitsaktualisierungen sowie Regel-, Signatur- und Modellaktualisierungen der Erkennungslogik, soweit diese erforderlich sind, damit Korthex den vertraglich vereinbarten und den für eine kryptographische Analysesoftware üblichen Anforderungen weiterhin entspricht. Der Anbieter informiert den Nutzer über die Verfügbarkeit solcher Aktualisierungen.

Diese Aktualisierungen werden auch Nutzern des Free-Tarifs bereitgestellt, solange der Free-Tarif angeboten wird und der Nutzungsvertrag über den Free-Tarif besteht. Ein Anspruch auf neue Funktionen, auf Funktionen anderer Tarife oder auf Weiterentwicklungen, die über den Erhalt der Vertragsmäßigkeit hinausgehen, wird hierdurch nicht begründet.

Aktualisierungen im Sinne der vorstehenden Absätze werden mindestens für die jeweils aktuelle Hauptversion von Korthex sowie für die unmittelbar vorhergehende Hauptversion bis zum Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Veröffentlichung der nachfolgenden Hauptversion bereitgestellt. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit der gesetzlich maßgebliche Bereitstellungszeitraum nach § 327f BGB nicht länger ist; in diesem Fall ist der gesetzliche Zeitraum maßgeblich.

Einzelheiten zur Bereitstellung von Aktualisierungen, zum Support und zu den Folgen einer unterlassenen Installation regelt Abschnitt 8 dieser Korthex-AGB. Die gesetzliche Aktualisierungspflicht gegenüber Verbrauchern nach § 327f Abs. 1 BGB sowie die dort in § 327f Abs. 2 BGB vorgesehene Haftungsentlastung des Anbieters bei unterlassener Installation einer bereitgestellten Aktualisierung bleiben unberührt.

Der Anbieter entwickelt Korthex fortlaufend weiter und kann Funktionen ergänzen, ändern, ersetzen oder einstellen, soweit hierfür ein triftiger Grund besteht. Als triftiger Grund gelten ausschließlich: (a) die Anpassung an eine geänderte technische Umgebung, insbesondere an geänderte Betriebssysteme, Laufzeitumgebungen, Schnittstellen oder Hardwareanforderungen; (b) die Anpassung an eine veränderte Zahl von Nutzern oder an veränderte Kapazitätsanforderungen; (c) die Behebung oder Vermeidung von Sicherheitslücken sowie die Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit; (d) die Anpassung an geänderte gesetzliche oder behördliche Vorgaben, an höchstrichterliche Rechtsprechung oder an geänderte Vorgaben Dritter, deren Leistungen für den Betrieb von Korthex erforderlich sind; (e) der Wegfall der Verfügbarkeit von Komponenten Dritter, insbesondere von Bibliotheken, Signatur- oder Datenquellen; (f) die Beseitigung von Fehlern sowie Verbesserungen der Stabilität, Kompatibilität oder Leistung; (g) die wirtschaftlich nicht mehr zumutbare Fortführung einer einzelnen Funktion, sofern der Anbieter eine funktional gleichwertige Alternative bereitstellt oder die Änderung den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt. Diese Aufzählung ist abschließend.

Änderungen nach dem vorstehenden Absatz sind für den Nutzer mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden. Der Anbieter wird bei Änderungen die berechtigten Interessen des Nutzers angemessen berücksichtigen und Änderungen, die die Nutzbarkeit beeinträchtigen, auf das erforderliche Maß beschränken.

Soweit der Nutzer Verbraucher ist und Korthex dauerhaft bereitgestellt wird, gilt ergänzend: Beeinträchtigt eine Änderung den Zugang zu Korthex oder dessen Nutzbarkeit nicht nur unerheblich, informiert der Anbieter den Verbraucher mindestens dreißig (30) Tage vor dem Zeitpunkt der Änderung auf einem dauerhaften Datenträger. Die Information enthält die Merkmale und den Zeitpunkt der Änderung sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf das Kündigungsrecht nach dem folgenden Absatz.

In diesem Fall kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von dreißig (30) Tagen unentgeltlich kündigen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Information oder, wenn die Änderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, mit dem Zeitpunkt der Änderung. Erhält der Verbraucher die Information nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, beginnt die Frist erst mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Information. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn die Beeinträchtigung nur unerheblich ist oder wenn der Verbraucher weiterhin ohne zusätzliche Kosten auf Korthex in unverändertem Zustand zugreifen kann und dessen Vertragsmäßigkeit erhalten bleibt (§ 327r Abs. 4 BGB).

Änderungen dieser Korthex-AGB selbst richten sich nach Abschnitt 17. Änderungen der Tarifmerkmale und Nutzungsgrenzen richten sich nach Abschnitt 4, Preisanpassungen nach Abschnitt 6.

Beta-, Preview-, Early-Access- und vergleichbar gekennzeichnete Funktionen befinden sich möglicherweise noch in Entwicklung. Sie können unvollständig sein, Fehler enthalten, sich ändern, vorübergehend nicht verfügbar sein oder nicht in eine stabile Version übernommen werden. Die Kennzeichnung einer Funktion als Beta, Preview oder Early Access erfolgt in der Software, in der Produktdokumentation oder in den Versionshinweisen.

Für solche Funktionen gelten vorrangig die jeweils veröffentlichten Beta- oder Early-Access-Bedingungen. Sind für eine gekennzeichnete Funktion keine gesonderten Bedingungen veröffentlicht, gelten ausschließlich die nachfolgenden Regelungen dieses Absatzes; eine Regelungslücke besteht insoweit nicht.

(a) Beta-Funktionen werden unentgeltlich und zusätzlich zum vereinbarten Leistungsumfang bereitgestellt. Sie sind nicht Bestandteil der geschuldeten Beschaffenheit des gebuchten Tarifs; ihr Ausfall, ihre Änderung oder ihre Einstellung stellt keinen Mangel der Software dar und begründet keinen Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung für den gebuchten Tarif. (b) Für Beta-Funktionen gilt kein Service Level Agreement; Verfügbarkeits-, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten werden nicht geschuldet. (c) Der Anbieter kann Beta-Funktionen jederzeit ändern, einschränken oder einstellen und wird den Nutzer hierüber, soweit möglich und zumutbar, mit angemessener Frist vorab informieren. (d) Der Nutzer wird Ergebnisse aus Beta-Funktionen vor einer Verwendung in Produktivumgebungen oder für sicherheitskritische Entscheidungen gesondert prüfen. (e) Die Haftung des Anbieters richtet sich auch für Beta-Funktionen nach Abschnitt 10.

Gegenüber Verbrauchern bleiben die zwingenden gesetzlichen Rechte auch für Beta-Funktionen unberührt. Insbesondere bleiben § 327 Abs. 3 BGB sowie die §§ 327d ff. BGB unberührt, soweit die Beta-Funktion nach diesen Vorschriften als bereitgestelltes digitales Produkt gilt. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten gegenüber Verbrauchern nur, soweit sie mit diesen zwingenden Vorschriften vereinbar sind.

4. Nutzungstarife und Nutzungsbeschränkungen

Korthex wird in den nachfolgend beschriebenen Nutzungstarifen angeboten. Der für den Nutzer geltende Funktionsumfang, die jeweiligen Nutzungsgrenzen, die Anzahl zulässiger Nutzer und Geräte sowie die verfügbaren Supportleistungen richten sich nach dem bei Vertragsschluss gebuchten Tarif, der Bestellbestätigung und gegebenenfalls einer individuellen Vereinbarung.

  • [object Object]
  • [object Object]
  • [object Object]
  • [object Object]

Maßgeblich für die Bezeichnung der Tarife sind diese Korthex-AGB. Der zweite kostenpflichtige Tarif wurde in früheren Fassungen des Service Level Agreements, in älteren Bestellunterlagen und in früheren Produktbeschreibungen als „Extended“ bezeichnet; es handelt sich um denselben Tarif wie den hier als „Community“ bezeichneten. Verwendet ein Vertragsdokument für denselben Tarif eine abweichende Bezeichnung, berührt dies den Leistungsumfang nicht und begründet keinen zusätzlichen und keinen verringerten Anspruch. Im Zweifel ist die Zuordnung anhand der in der Bestellbestätigung ausgewiesenen Nutzungsgrenzen vorzunehmen.

Ein Scan ist ein durch den Nutzer ausgelöster oder über eine zulässige Integration gestarteter Analysevorgang.

Als analysierte Datei gilt jede Datei, die Korthex im Rahmen eines Scans tatsächlich einliest und einer inhaltlichen Analyse unterzieht. Nicht als analysierte Datei gelten insbesondere Dateien, die (a) durch Ausschlussregeln, Filter oder die Konfiguration des Nutzers von der Analyse ausgenommen wurden, (b) mangels Leseberechtigung nicht geöffnet werden konnten, (c) in einem von der eingesetzten Korthex-Version nicht unterstützten Format vorliegen oder (d) aus technischen Gründen nicht oder nicht vollständig analysiert werden konnten. Auf die Ursache der technischen Beeinträchtigung nach Buchstabe (d) kommt es nicht an; insbesondere ist unerheblich, ob sie der Sphäre des Nutzers oder der des Anbieters zuzuordnen ist.

Maßgeblich für die Anrechnung auf ein Kontingent ist ausschließlich die vorstehende Definition. Weicht die technische Zählung hiervon zum Nachteil des Nutzers ab, ist die Abweichung nicht auf das Kontingent anzurechnen.

Korthex weist die Zahl der in einem Scan gezählten Dateien im jeweiligen Scan-Ergebnis sowie den Verbrauch des laufenden Kalendermonats im Nutzerkonto aus. Der Nutzer kann die Anrechnung einzelner Scans oder Dateien innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem betreffenden Scan in Textform beanstanden. Der Anbieter prüft die Beanstandung unverzüglich und schreibt zu Unrecht angerechnete Scans oder Dateien dem Kontingent des Nutzers gut. Die gesetzlichen Rechte des Nutzers bleiben unberührt.

Die jeweiligen monatlichen Nutzungsgrenzen beziehen sich auf den Kalendermonat und werden zum Beginn eines neuen Kalendermonats zurückgesetzt. Nicht genutzte Scans, Dateikontingente oder CI/CD-Durchläufe werden nicht in den Folgemonat übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

Bei Erreichen einer tariflichen Nutzungsgrenze kann Korthex die Ausführung weiterer Scans, die Erstellung zusätzlicher CI/CD-Durchläufe oder die Nutzung einer betreffenden Funktion bis zur Zurücksetzung des Kontingents, einem Tarifwechsel oder dem Erwerb zusätzlicher Kapazitäten ablehnen oder technisch beschränken. Bereits laufende Scans werden nicht abgebrochen.

Der Anbieter informiert den Nutzer, soweit technisch möglich, bei Erreichen von achtzig (80) Prozent und bei Erreichen von einhundert (100) Prozent einer Nutzungsgrenze.

Auch bei erreichter Nutzungsgrenze bleiben der Zugriff auf bereits erstellte Analyseergebnisse, Inventare, Berichte und Migrationspläne sowie deren Export uneingeschränkt möglich. Eine Nutzungsgrenze führt nicht zu einer Sperrung des Nutzerkontos.

Nutzer der Tarife Community, Business und Enterprise können zusätzliche Kontingente jederzeit kostenpflichtig erwerben. Der Anbieter schaltet erworbene Zusatzkontingente unverzüglich frei.

Für Nutzer der Tarife Business und Enterprise gilt ergänzend eine Notfallregelung: Benötigt der Nutzer wegen eines akuten Sicherheitsvorfalls in seiner Umgebung kurzfristig zusätzliche Kapazität, stellt der Anbieter ihm auf Anforderung in Textform einmal je Vertragsjahr ein zusätzliches Kontingent in Höhe von fünfundzwanzig (25) Prozent der für seinen Tarif geltenden monatlichen Scan- und CI/CD-Grenze unentgeltlich zur Verfügung. Für Leistungsbestandteile, die im Tarif ohne Grenze enthalten sind, entfällt eine Notfallreserve mangels Grenze. Der Anbieter schaltet das Notfallkontingent innerhalb eines (1) Werktags nach Eingang der Anforderung frei. Ein Nachweis des Sicherheitsvorfalls ist nicht erforderlich; der Anbieter kann eine formlose Bestätigung des Nutzers verlangen.

Die Software besteht aus Open-Source-Scannerkomponenten und proprietären, geschlossenen Engine-Modulen.

Maßgeblich für die Einordnung eines Bestandteils von Korthex als Open-Source-Komponente ist ausschließlich dessen Nennung in der Übersicht der Open-Source-Komponenten, die in der Software im Bereich „Lizenzen“ bereitgestellt wird. Die Übersicht bezeichnet für jede Komponente die anwendbare Lizenz und den Bezugsort. Auf Anfrage stellt der Anbieter die Übersicht zusätzlich in Textform bereit. Bestandteile von Korthex, die dort nicht genannt sind, insbesondere die proprietären Engine-Module, lokalen Modelle, Regelwerke und Signaturen, sind keine Open-Source-Komponenten.

Die in der Übersicht genannten Open-Source-Komponenten dürfen nach Maßgabe der jeweiligen Lizenz unabhängig von einem Korthex-Tarif genutzt werden. Die gemeinsame Auslieferung, die Bündelung oder die technische Verbindung von Open-Source-Komponenten mit proprietären Bestandteilen begründet kein Recht, proprietäre Bestandteile isoliert, ohne gültigen Tarif oder außerhalb des vereinbarten Lizenzumfangs zu nutzen, zu extrahieren, zu vervielfältigen oder weiterzugeben. Ergänzend gelten die Abschnitte 5 und 15.

Der Nutzer darf Korthex ausschließlich im Rahmen des gebuchten Tarifs, der vertraglich vereinbarten Nutzer-, Geräte- und Nutzungsgrenzen sowie für rechtmäßige Zwecke verwenden. Insbesondere ist es untersagt, Korthex zur Analyse von Quellcode, Binärdateien, Systemen oder Projekten zu verwenden, für deren Analyse der Nutzer keine erforderliche Berechtigung besitzt.

Untersagt ist ferner die Nutzung von Korthex zur Umgehung von Sicherheitsmaßnahmen Dritter, zur Vorbereitung oder Durchführung rechtswidriger Handlungen, zur unzulässigen Weitergabe von Analyseergebnissen oder zur Umgehung technischer, tariflicher oder lizenzrechtlicher Nutzungsbeschränkungen.

Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung, eine Umgehung von Nutzungsgrenzen, eine unberechtigte Verwendung von Lizenzschlüsseln oder einen sonstigen Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen, ist der Anbieter berechtigt, die betroffene Funktion, den Zugang oder den Lizenzschlüssel vorübergehend und auf das erforderliche Maß beschränkt zu sperren.

Für Ankündigung, vorherige Anhörung, Information des Nutzers, Widerspruchsrecht, Höchstdauer der Sperrung und die Folgen einer unberechtigten Sperrung gelten die Verfahrensregelungen des Abschnitts 2 entsprechend. Insbesondere ist eine Sperrung aufzuheben, wenn der Anbieter nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach ihrem Beginn entschieden hat, und der Nutzer erhält bei unberechtigter Sperrung eine zeitanteilige Gutschrift der auf den Sperrzeitraum entfallenden Vergütung. Weitergehende Rechte des Anbieters, insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund nach Abschnitt 12, bleiben unberührt.

Für bereits geschlossene Verträge über kostenpflichtige Tarife bleiben die bei Vertragsschluss vereinbarten Tarifmerkmale, Nutzungsgrenzen und Leistungsbestandteile für die Dauer der jeweils laufenden Vertragslaufzeit unverändert. Eine Herabsetzung von Nutzungsgrenzen, eine Streichung von Leistungsbestandteilen oder eine sonstige Verringerung des vereinbarten Leistungsumfangs während einer laufenden Vertragslaufzeit findet nicht statt.

Der Anbieter kann Tarifmerkmale, Nutzungsgrenzen und Leistungsbestandteile mit Wirkung zum Beginn eines Verlängerungszeitraums ändern, soweit hierfür ein triftiger Grund besteht. Als triftiger Grund gelten ausschließlich die in Abschnitt 3 abschließend aufgeführten Gründe; diese gelten für Änderungen nach diesem Absatz entsprechend.

Über eine Änderung nach dem vorstehenden Absatz informiert der Anbieter den Nutzer mindestens neunzig (90) Tage vor ihrem Wirksamwerden in Textform. Die Information enthält den bisherigen und den künftigen Leistungsumfang, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens sowie den maßgeblichen triftigen Grund.

Wirkt sich eine Änderung nachteilig auf den Nutzer aus, kann dieser den betroffenen Tarif bis zum Wirksamwerden der Änderung mit Wirkung zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen. Der Anbieter weist den Nutzer in der Mitteilung über die Änderung auf dieses Kündigungsrecht hin. Für Preisanpassungen gilt ausschließlich Abschnitt 6.

Abweichend von den vorstehenden Absätzen kann der Anbieter Tarifmerkmale und Nutzungsgrenzen auch während einer laufenden Vertragslaufzeit ändern, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Sicherheitsgefahr oder zur Erfüllung einer zwingenden gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung erforderlich ist. Der Anbieter beschränkt eine solche Änderung auf das erforderliche Maß und die erforderliche Dauer, informiert den Nutzer unverzüglich in Textform und stellt, soweit möglich und zumutbar, eine funktional gleichwertige Alternative bereit. Ist dies nicht möglich und wird die Nutzbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, erstattet der Anbieter die auf den betroffenen Zeitraum und Leistungsumfang entfallende Vergütung zeitanteilig. Das Recht des Nutzers zur außerordentlichen Kündigung nach Abschnitt 12 bleibt unberührt.

Für den kostenlosen Free-Tarif kann der Anbieter Tarifmerkmale und Nutzungsgrenzen mit einer Frist von dreißig (30) Tagen ändern, soweit ein triftiger Grund im Sinne des Abschnitts 3 besteht. Die Regelungen zugunsten von Verbrauchern nach Abschnitt 3, insbesondere die Informationspflicht und das Kündigungsrecht nach § 327r BGB, bleiben unberührt.

Für zukünftige Vertragsabschlüsse kann der Anbieter Tarifmerkmale, Nutzungsgrenzen, Leistungsbestandteile und Preise jederzeit ändern. Bereits geschlossene Verträge und zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere von Verbrauchern, bleiben unberührt.

5. Lizenz und geistiges Eigentum

Vorbehaltlich der vollständigen Zahlung geschuldeter Vergütungen und der Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen räumt der Anbieter dem Nutzer für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und räumlich auf die vertraglich zulässige Nutzung beschränktes Recht ein, Korthex im Rahmen des gewählten Tarifs und ausschließlich für eigene interne Zwecke zu nutzen.

Als Nutzung für eigene interne Zwecke gilt die Analyse von Quellcode, Binärdateien, Abhängigkeiten, Konfigurationen, Artefakten und Systemen, die dem Nutzer gehören, von ihm betrieben werden oder für die er verantwortlich ist. Der eigenen Organisation des Nutzers stehen mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen gleich, soweit deren Nutzung im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzer- und Gerätezahl erfolgt.

Ebenfalls als Nutzung für eigene interne Zwecke gilt die Analyse von Software, Komponenten oder Systemen Dritter, die der Nutzer im Rahmen eines eigenen Entwicklungs-, Beschaffungs-, Lieferanten- oder Sicherheitsprozesses einsetzt oder einzusetzen beabsichtigt, insbesondere die Prüfung von Zuliefer-, Bibliotheks- oder Fremdkomponenten vor deren Einsatz in der eigenen Umgebung. Die Weitergabe eines hierbei erzeugten Analyseergebnisses an den betroffenen Dritten zum Zweck der Fehlerbehebung bleibt zulässig.

Nicht von der Lizenz umfasst ist die Nutzung von Korthex zur Erbringung entgeltlicher oder unentgeltlicher Analyse-, Prüf-, Audit-, Beratungs-, Penetrationstest- oder Managed-Service-Leistungen für Dritte (Dienstleistungsnutzung). Eine Dienstleistungsnutzung liegt insbesondere vor, wenn der Nutzer Korthex einsetzt, um Software, Systeme oder Artefakte eines Dritten zu analysieren, und dem Dritten das Analyseergebnis, einen daraus abgeleiteten Bericht oder eine darauf gestützte Empfehlung als Leistung zur Verfügung stellt. Dass der Analysevorgang technisch in der Umgebung des Nutzers ausgeführt wird, ist hierfür unerheblich.

Eine Dienstleistungsnutzung ist nur auf Grundlage einer gesonderten Partner-, Dienstleister- oder Enterprise-Vereinbarung in Textform zulässig. Der Anbieter wird eine solche Vereinbarung auf Anfrage zu den jeweils geltenden Konditionen anbieten; ein Anspruch auf ihren Abschluss besteht nicht. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bleibt die Nutzung für eigene interne Zwecke nach den vorstehenden Absätzen unberührt.

Die Lizenz umfasst nur die Nutzung derjenigen Funktionen, Module, Nutzerplätze, Geräte, Instanzen und Nutzungsvolumina, die dem Nutzer nach dem gewählten Tarif, der Bestellbestätigung oder einer individuellen Vereinbarung zustehen. Ein Erwerb von Eigentum, Urheberrechten, Markenrechten, Quellcode oder sonstigen Rechten an Korthex ist mit der Einräumung der Nutzungsrechte nicht verbunden.

Die Lizenz ist grundsätzlich an den registrierten Nutzer beziehungsweise, bei Nutzung im Namen eines Unternehmens, an den vertragsschließenden Rechtsträger gebunden. Der Nutzer darf Lizenzschlüssel, Zugangsdaten, Nutzerkonten oder Nutzungsrechte weder verkaufen, abtreten, übertragen, unterlizenzieren, vermieten, verleihen noch unberechtigten Dritten zugänglich machen, sofern der Anbieter nicht zuvor ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

Soweit einzelne Funktionen oder Komponenten von Korthex Open-Source-Software enthalten oder auf solcher beruhen, gelten für diese Komponenten ausschließlich die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen. Diese Korthex-AGB beschränken keine Rechte, die dem Nutzer aufgrund einer anwendbaren Open-Source-Lizenz zwingend zustehen.

Der Anbieter stellt sicher, dass die proprietären Engine-Module keine Open-Source-Komponenten unter einer Copyleft-Lizenz, insbesondere unter der GNU General Public License (GPL), der GNU Affero General Public License (AGPL) oder der GNU Lesser General Public License (LGPL), in einer Weise einbinden oder mit solchen verbunden sind, die eine Pflicht zur Offenlegung des Quellcodes der proprietären Engine-Module begründen würde. Soweit copyleft-lizenzierte Komponenten eingesetzt werden, geschieht dies ausschließlich in Form eigenständiger, unveränderter Programme, die über definierte Schnittstellen aufgerufen werden.

Ergibt sich, dass eine Open-Source-Komponente entgegen dem vorstehenden Absatz eingebunden ist, wird der Anbieter dies unverzüglich beheben, insbesondere durch Ersetzung oder Entfernung der betroffenen Komponente oder durch Erwerb einer geeigneten Lizenz. Rechte, die dem Nutzer nach der jeweils anwendbaren Open-Source-Lizenz zwingend zustehen, bleiben hiervon unberührt und werden durch diese Korthex-AGB weder eingeschränkt noch abbedungen.

Das geistige Eigentum an Korthex gliedert sich in die folgenden Kategorien:

  • [object Object]
  • [object Object]
  • [object Object]

Soweit nicht ausdrücklich durch diese Nutzungsbedingungen, den gewählten Tarif, eine Open-Source-Lizenz oder zwingendes Recht gestattet, ist es dem Nutzer untersagt, Korthex oder proprietäre Komponenten ganz oder teilweise zu kopieren, zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen, zu bearbeiten, zu übersetzen, zu verändern oder hiervon abgeleitete Werke zu erstellen.

Dem Nutzer ist es ferner untersagt, technische Schutzmaßnahmen, Lizenzprüfungen, Aktivierungsmechanismen, Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Schutzvorkehrungen zu umgehen, zu manipulieren, zu deaktivieren oder Dritte hierbei zu unterstützen.

Das Dekompilieren, Disassemblieren, Reverse Engineering oder sonstige Zurückentwickeln proprietärer Komponenten ist untersagt, soweit dies nicht nach zwingendem Recht ausdrücklich zulässig ist. Unberührt bleiben insbesondere die gesetzlichen Befugnisse nach den §§ 69d und 69e UrhG, namentlich Handlungen, die für die bestimmungsgemäße Benutzung, die Fehlerberichtigung, die Erstellung einer erforderlichen Sicherungskopie oder die Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlich sind.

Beabsichtigt der Nutzer, die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms mit Korthex herzustellen, kann er die hierfür erforderlichen Schnittstelleninformationen beim Anbieter anfordern. Der Anbieter stellt die erforderlichen Informationen innerhalb von zwanzig (20) Werktagen nach Eingang der Anfrage unentgeltlich und in dem für diesen Zweck erforderlichen Umfang bereit. Der Anbieter kann den Abschluss einer angemessenen Vertraulichkeitsvereinbarung verlangen; diese darf die Nutzung der Informationen zum Interoperabilitätszweck nicht einschränken.

Das Verfahren nach dem vorstehenden Absatz ist ein freiwilliges zusätzliches Angebot des Anbieters. Es beschränkt die gesetzlichen Befugnisse des Nutzers nach § 69e UrhG nicht. Der Nutzer ist insbesondere nicht verpflichtet, eine solche Anfrage zu stellen oder deren Beantwortung abzuwarten, bevor er von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch macht.

Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte an Korthex verbleiben beim Anbieter oder den jeweiligen Rechteinhabern. Der Name „Korthex“, das Korthex-Logo, Produktnamen, Domains, grafische Elemente und sonstige Kennzeichen von Korthex sind geschützte Unternehmens- oder Kennzeichenrechte des Anbieters oder seiner Lizenzgeber.

Der Nutzer darf Marken, Logos und sonstige Kennzeichen von Korthex nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Anbieters in Textform verwenden. Hiervon ausgenommen ist eine rein beschreibende, wahrheitsgemäße Nennung von Korthex, soweit diese zur zulässigen Beschreibung einer Kompatibilität, Integration oder Nutzung erforderlich ist und keine unzutreffende geschäftliche Verbindung zum Anbieter suggeriert.

Die Lizenz endet automatisch mit Beendigung des jeweiligen Nutzungsvertrags. Nach Ende der Lizenz ist der Nutzer verpflichtet, die Nutzung der proprietären Komponenten einzustellen und vorhandene Kopien zu löschen oder zu deinstallieren, soweit deren Aufbewahrung nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, berechtigter Archivierungsinteressen, technisch unvermeidbarer Sicherungskopien oder anwendbarer Open-Source-Lizenzen zulässig oder erforderlich ist.

Ist der Nutzer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er dem Anbieter die Löschung oder Deinstallation auf dessen Anforderung innerhalb von dreißig (30) Tagen in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung benennt aufbewahrte Kopien und den Grund ihrer Aufbewahrung. Der Anbieter kann eine solche Bestätigung höchstens einmal je beendetem Vertrag verlangen. Gegenüber Verbrauchern besteht keine Bestätigungspflicht.

Weitergehende Pflichten zur Rückgabe oder Löschung vertraulicher Informationen richten sich nach Abschnitt 11. Die Rechte des Nutzers an seinen eigenen Daten und lokal erstellten Analyseergebnissen nach Buchstabe (c) sowie nach Abschnitt 12 bleiben unberührt.

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Nutzung des Free-Tarifs ist kostenlos. Für die kostenpflichtigen Tarife Community, Business und Enterprise gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf korthex.de, im Bestellvorgang, in der Bestellbestätigung oder in einem individuellen Angebot ausgewiesenen Preise.

Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern und soweit diese anfällt. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

Soweit nicht im Bestellvorgang, in der Bestellbestätigung oder in einer individuellen Vereinbarung anders festgelegt, erfolgt die Abrechnung jährlich im Voraus. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Der Nutzer ist verpflichtet, für eine rechtzeitige und vollständige Zahlung zu sorgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags beim Anbieter. Der Nutzer trägt die Kosten einer von ihm zu vertretenden Rücklastschrift, Rückbuchung oder fehlgeschlagenen Zahlung, soweit diese Kosten tatsächlich entstehen und angemessen sind.

Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Nutzer zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften; die vorstehenden Beschränkungen finden auf Verbraucher keine Anwendung.

Gerät der Nutzer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz bei Entgeltforderungen neun (9) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden, nachweisbaren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Gegenüber Unternehmern kann der Anbieter bei Zahlungsverzug außerdem die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB verlangen. Die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Der Anbieter kann die Preise für wiederkehrende kostenpflichtige Tarife zum Beginn eines neuen Verlängerungszeitraums anpassen, wenn und soweit dies aufgrund von Änderungen der Kosten für Betrieb, Infrastruktur, Support, Lizenzen, Sicherheitsmaßnahmen, gesetzlicher Abgaben oder vergleichbarer kostenrelevanter Umstände erforderlich ist. Kostensteigerungen und Kostensenkungen werden bei der Anpassung angemessen berücksichtigt. Sinken die maßgeblichen Kosten, ist der Anbieter verpflichtet, den Preis entsprechend zu senken; eine Preissenkung setzt keine gesonderte Aufforderung des Nutzers voraus.

Eine Preiserhöhung nach dem vorstehenden Absatz darf je Verlängerungszeitraum höchstens zehn (10) Prozent des zuletzt für den betroffenen Tarif geltenden Preises betragen. Eine darüber hinausgehende Erhöhung wird nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers wirksam.

Über eine Preisanpassung informiert der Anbieter den Nutzer mindestens neunzig (90) Tage vor ihrem Wirksamwerden in Textform. Die Information enthält den Zeitpunkt des Inkrafttretens, den bisherigen und den neuen Preis sowie die wesentlichen Gründe für die Anpassung.

Auf Verlangen des Nutzers legt der Anbieter die für die Anpassung maßgeblichen Kostenkategorien und deren Entwicklung im maßgeblichen Zeitraum in nachvollziehbarer Form dar. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse, einzelne Einkaufskonditionen oder Verträge mit Dritten offenzulegen; die Darstellung muss dem Nutzer jedoch eine Plausibilitätsprüfung der Anpassung ermöglichen. Der Anbieter dokumentiert die für eine Anpassung maßgebliche Kostenentwicklung und bewahrt diese Dokumentation für die Dauer von drei (3) Jahren ab Wirksamwerden der Anpassung auf.

Erhöht sich der Preis, kann der Nutzer den betroffenen kostenpflichtigen Tarif bis zum Wirksamwerden der Preisanpassung mit Wirkung zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen. Der Anbieter weist den Nutzer in der Mitteilung über die Preisanpassung auf dieses Kündigungsrecht hin. Gesetzliche Rechte, insbesondere von Verbrauchern, bleiben unberührt.

Befindet sich der Nutzer mit einer fälligen Zahlung länger als dreißig (30) Tage in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, den Zugang zu kostenpflichtigen Funktionen vorübergehend zu sperren, bis sämtliche fälligen Beträge vollständig beglichen sind. Die Sperrung setzt voraus, dass der Anbieter den Nutzer zuvor zur Zahlung aufgefordert und die Sperrung mindestens zehn (10) Tage vor ihrem Wirksamwerden in Textform angekündigt hat. Der Free-Tarif und gesetzliche Rechte des Nutzers bleiben hiervon unberührt, soweit eine Sperrung nicht aus anderen Gründen zulässig ist.

Der Anbieter hebt eine Sperrung wegen Zahlungsverzugs unverzüglich, spätestens innerhalb eines (1) Werktags nach Eingang der vollständigen Zahlung, wieder auf. Auch während einer solchen Sperrung bleiben der Zugriff auf bereits erstellte Analyseergebnisse, Inventare, Berichte und Migrationspläne sowie deren Export möglich.

War eine Sperrung wegen Zahlungsverzugs unberechtigt, insbesondere weil die Zahlung bereits eingegangen war, die Forderung nicht bestand oder der Nutzer den Verzug nicht zu vertreten hatte, gilt die Gutschriftregelung des Abschnitts 2 entsprechend.

Die Sperrung lässt die Zahlungspflicht des Nutzers für den vereinbarten Abrechnungszeitraum unberührt, soweit der Nutzer den Zahlungsverzug zu vertreten hat. Weitergehende Rechte des Anbieters, insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund nach Abschnitt 12, bleiben unberührt.

Endet ein im Voraus bezahlter Abrechnungszeitraum vorzeitig, gilt für die Rückerstattung der auf den nicht mehr nutzbaren Zeitraum entfallenden Vergütung Folgendes: (a) Kündigt der Anbieter außerordentlich aus einem wichtigen Grund, den der Nutzer zu vertreten hat, besteht kein Erstattungsanspruch; Schadensersatzansprüche des Anbieters und die Anrechnung ersparter Aufwendungen bleiben unberührt. (b) Kündigt der Anbieter ordentlich oder außerordentlich aus einem Grund, den der Nutzer nicht zu vertreten hat, insbesondere bei einer Einstellung des Tarifs oder des Produkts, erstattet der Anbieter die auf den nicht mehr nutzbaren Zeitraum entfallende Vergütung zeitanteilig. (c) Kündigt der Nutzer außerordentlich aus einem vom Anbieter zu vertretenden wichtigen Grund, gilt Abschnitt 12. (d) Im Übrigen, insbesondere bei einer ordentlichen Kündigung durch den Nutzer, gilt Abschnitt 12.

Eine Erstattung nach Buchstabe (b) wird kalendertäglich ab dem Wirksamwerden der Kündigung berechnet und innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Wirksamwerden der Kündigung über den für die ursprüngliche Zahlung verwendeten Weg ausgezahlt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere von Verbrauchern, sowie Ansprüche aus dem jeweils geltenden Service Level Agreement bleiben unberührt.

7. Datenschutz und Datenverarbeitung

Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Nutzung von Korthex ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und sonstigen anwendbaren Datenschutzvorschriften.

Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Korthex, insbesondere zu Kategorien verarbeiteter Daten, Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauern, möglichen Drittlandübermittlungen und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der Korthex-Datenschutzerklärung unter https://korthex.de/privacy. Ergänzend gilt die allgemeine Datenschutzerklärung von Flowence Infrastructure unter https://flowencehq.com/privacy.

Korthex folgt einer Offline-First-Architektur. Quellcode, Binärdateien, lokale Projektdateien und vollständige Analyseergebnisse werden grundsätzlich lokal auf dem Gerät oder in der vom Nutzer kontrollierten Ausführungsumgebung verarbeitet. Eine Übermittlung solcher Daten an Server des Anbieters erfolgt nicht im Rahmen der gewöhnlichen lokalen Analyse.

Hiervon unberührt bleiben Datenübertragungen, die für die Bereitstellung einzelner Funktionen technisch erforderlich oder vom Nutzer ausdrücklich aktiviert wurden. Dazu können insbesondere Daten für Registrierung, Lizenzaktivierung, Kontoverwaltung, Berechtigungsprüfung, Update-Prüfungen, Fehlerberichte, Telemetrie, Supportanfragen, externe Integrationen, optionale Modell-, Regel- oder Signaturaktualisierungen sowie Mesh-Networking-Funktionen gehören.

Soweit optionale Online-Funktionen aktiviert sind, verarbeitet der Anbieter nur die Daten, die für die jeweilige Funktion erforderlich sind. Die konkreten Datenkategorien, Übermittlungswege und Einstellungen richten sich nach der verwendeten Funktion, der technischen Konfiguration des Nutzers und der Korthex-Datenschutzerklärung.

Die Mesh-Networking-Funktion ist standardmäßig deaktiviert und wird nur nach ausdrücklicher Aktivierung durch den Nutzer verwendet. Der Nutzer bestimmt durch seine Konfiguration und Freigaben, welche Korthex-Instanzen verbunden werden und welche Dateien, Analyseergebnisse oder sonstigen Daten innerhalb des Mesh Networks übertragen werden dürfen.

Der Anbieter gestaltet die Voreinstellungen der Mesh-Networking-Funktion und sonstiger optionaler Online-Funktionen so, dass ohne ausdrückliche Handlung des Nutzers keine personenbezogenen Daten übertragen werden (Art. 25 Abs. 2 DSGVO). Die Verantwortung des Nutzers für übertragene Inhalte besteht nur für Inhalte, die er durch eine bewusste Freigabehandlung ausgewählt hat. Beruht eine Übertragung auf einer Fehlfunktion, einer unzutreffenden Voreinstellung oder einer irreführenden Darstellung in der Benutzeroberfläche, trägt der Anbieter die hierfür maßgebliche Verantwortung; Abschnitt 3 gilt entsprechend.

Nutzt der Nutzer Korthex im Rahmen einer Organisation oder eines Unternehmens, bleibt er dafür verantwortlich, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die Auswahl geeigneter Sicherheitsmaßnahmen, die Berechtigung der Nutzer sowie die Zulässigkeit eingesetzter Integrationen und Datenübermittlungen in seiner Umgebung sicherzustellen. Diese Verantwortung erstreckt sich nicht auf Verarbeitungen, die der Anbieter zu eigenen Zwecken vornimmt.

Soweit der Anbieter über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung selbst entscheidet, ist er insoweit Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Dies betrifft insbesondere die Verarbeitung zu Zwecken der Produktverbesserung, der Verbesserung der Erkennungslogik, der Reichweiten- und Nutzungsanalyse, der Missbrauchs- und Betrugsprävention, der Lizenzdurchsetzung sowie der Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten. Eine Zuweisung der Verantwortlichkeit für diese Verarbeitungen an den Nutzer findet nicht statt und kann durch diese Korthex-AGB nicht bewirkt werden.

Entscheiden Anbieter und Nutzer über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung gemeinsam, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO. Der Anbieter stellt hierfür auf Anfrage eine Vorlage bereit.

Soweit der Anbieter personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Nutzers verarbeitet und der Nutzer datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Ob eine Auftragsverarbeitung vorliegt, richtet sich ausschließlich nach der konkreten Verarbeitungstätigkeit und nicht nach dem gebuchten Tarif.

Der Anspruch auf Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags besteht tarifunabhängig. Liegt eine Auftragsverarbeitung vor, stellt der Anbieter dem Nutzer auf Anfrage unentgeltlich eine Vorlage bereit und schließt den Auftragsverarbeitungsvertrag ab, unabhängig davon, ob der Nutzer den Free-, Community-, Business- oder Enterprise-Tarif nutzt. Der Anbieter stellt die Vorlage innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen nach Eingang der Anfrage über das Nutzerkonto oder die Supportkanäle bereit. Eine tarifbezogene Beschränkung dieses Anspruchs findet nicht statt.

Unabhängig hiervon bietet der Anbieter Nutzern der Tarife Business und Enterprise den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags auch ohne gesonderte Anfrage an. Der Nutzer bleibt verpflichtet, die für ihn geltenden Informations-, Dokumentations-, Verzeichnis- und gegebenenfalls Mitbestimmungspflichten zu erfüllen.

Der Anbieter trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um personenbezogene Daten entsprechend dem Risiko der jeweiligen Verarbeitung zu schützen. Die konkreten Sicherheitsmaßnahmen und deren Umfang richten sich nach Art, Umfang, Umständen und Zwecken der Verarbeitung sowie dem jeweiligen Stand der Technik.

8. Verfügbarkeit, Aktualisierungen und Support

Korthex ist primär eine lokal installierte Desktop-Anwendung. Der Anbieter schuldet daher keine bestimmte Verfügbarkeit der lokalen Software im Sinne einer Server-Uptime. Die Nutzbarkeit lokaler Funktionen hängt insbesondere von der Hardware, dem Betriebssystem, den Sicherheits- und Netzwerkkonfigurationen, verfügbaren Berechtigungen sowie der sonstigen Systemumgebung des Nutzers ab.

Für Online-Dienste, die im Zusammenhang mit Korthex bereitgestellt werden, insbesondere Lizenzaktivierung, Kontoverwaltung, Berechtigungsprüfung, Update- und Signaturbereitstellung, Modellaktualisierungen, Dokumentation, Website und Support-Portal, schuldet der Anbieter die Verfügbarkeit nach Maßgabe der folgenden Absätze.

Der geschuldete Verfügbarkeitsgrad richtet sich nach dem gebuchten Tarif und ist im jeweils geltenden Service Level Agreement für Korthex, abrufbar unter https://korthex.de/sla, festgelegt (dort Abschnitt 4.1 – Portal-Verfügbarkeit). Für die kostenpflichtigen Tarife gelten die dort ausgewiesenen Verfügbarkeitswerte und, soweit vorgesehen, Service-Gutschriften. Für den kostenlosen Free-Tarif wird keine bestimmte Verfügbarkeit geschuldet; die Bereitstellung erfolgt nach dem Grundsatz des angemessenen Bemühens. Eine ununterbrochene oder fehlerfreie Erreichbarkeit wird in keinem Tarif geschuldet.

Ein Ausfall der Online-Dienste des Anbieters führt nicht dazu, dass eine bereits aktivierte Korthex-Installation unbrauchbar wird; die lokalen Analysefunktionen bleiben im Rahmen der jeweils geltenden Lizenzvalidierungsintervalle nutzbar. Kann der Nutzer Korthex aufgrund eines vom Anbieter zu vertretenden Ausfalls der Online-Dienste dennoch länger als vierundzwanzig (24) Stunden nicht bestimmungsgemäß nutzen, schreibt der Anbieter dem Nutzer bei kostenpflichtigen Tarifen die auf den Ausfallzeitraum entfallende Vergütung zeitanteilig gut. Scans, die aufgrund eines solchen Ausfalls fehlschlagen, werden nicht auf das Kontingent nach Abschnitt 4 angerechnet. Ansprüche aus dem Service Level Agreement und weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Vorübergehende Einschränkungen oder Unterbrechungen können insbesondere durch notwendige Wartungsarbeiten, Sicherheitsmaßnahmen, Updates, technische Störungen, Angriffe auf IT-Systeme, Störungen bei Telekommunikations- oder Hosting-Anbietern, Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters entstehen. Planbare Wartungsarbeiten werden, soweit technisch möglich und angemessen, vorab angekündigt.

Technischer Support wird abhängig vom gewählten Tarif erbracht und richtet sich im Einzelnen nach dem jeweils geltenden Service Level Agreement für Korthex sowie gegebenenfalls nach einer individuellen Vereinbarung.

Nutzer des Free-Tarifs haben keinen Anspruch auf individuellen technischen Support. Sie können die bereitgestellte Produktdokumentation, öffentliche Hinweise und gegebenenfalls Community-Ressourcen nutzen. Unterstützungsleistungen außerhalb eines vertraglich vereinbarten Supportumfangs erfolgen freiwillig und ohne Anspruch auf Reaktionszeit, Lösung oder Verfügbarkeit.

Nutzer des Community-Tarifs erhalten Support per E-Mail oder Ticketsystem innerhalb der im Service Level Agreement beschriebenen Servicezeiten und Reaktionszeiten. Nutzer des Business-Tarifs erhalten priorisierten Support sowie die für ihren Tarif vereinbarten Portal-Verfügbarkeitsleistungen. Für Enterprise-Nutzer gelten die individuell vereinbarten Support-, Reaktions-, Verfügbarkeits- und gegebenenfalls Service-Gutschriftenregelungen.

Der Anbieter stellt im Rahmen des jeweiligen Tarifs und der technischen Weiterentwicklung Updates, Fehlerbehebungen, Regel- und Signaturaktualisierungen oder sonstige Verbesserungen für Korthex bereit. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, bereitgestellte Updates innerhalb angemessener Zeit zu installieren, sofern keine automatische Aktualisierungsfunktion aktiviert ist.

Sicherheitsaktualisierungen zur Behebung von Schwachstellen in Korthex selbst werden abweichend vom vorstehenden Absatz allen Nutzern unabhängig vom gebuchten Tarif und einschließlich der Nutzer des Free-Tarifs bereitgestellt. Die Bereitstellung sicherheitsrelevanter Korrekturen wird nicht von einem kostenpflichtigen Tarif, einem Tarifwechsel oder einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht.

Gestaffelt nach Tarif sind ausschließlich die Zielzeiten für die Bereitstellung einer sicherheitsrelevanten Korrektur; diese ergeben sich aus dem Service Level Agreement (dort Abschnitt 4.4 – Sicherheits-SLA). In den Tarifen Free und Community erfolgt die Bereitstellung im Rahmen des nächsten regulären Releases. Unberührt bleibt die Pflicht des Anbieters, eine Schwachstelle bei erheblichem Risiko für alle betroffenen Nutzer unverzüglich zu beheben oder eine dokumentierte Mitigation bereitzustellen.

Soweit der Nutzer ein Verbraucher ist und Korthex als digitales Produkt im Sinne der §§ 327 ff. BGB nutzt, stellt der Anbieter während des gesetzlich maßgeblichen Zeitraums die Aktualisierungen bereit, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind, einschließlich erforderlicher Sicherheitsaktualisierungen. Der Anbieter informiert den Verbraucher über die Verfügbarkeit solcher Aktualisierungen. Die gesetzliche Aktualisierungspflicht nach § 327f Abs. 1 BGB gilt tarifunabhängig und wird durch die Staffelung der Zielzeiten nach dem vorstehenden Absatz nicht eingeschränkt.

Unterlässt ein Verbraucher die Installation einer bereitgestellten Aktualisierung innerhalb einer angemessenen Frist, haftet der Anbieter nicht für einen Mangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern der Anbieter den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung, die Folgen der Nichtinstallation und eine ordnungsgemäße Installation informiert hat und die Nichtinstallation nicht auf einer mangelhaften Installationsanleitung beruht.

Der Ausschluss eines Mangels wegen einer nicht installierten Aktualisierung nach Abschnitt 9 setzt gegenüber Verbrauchern stets voraus, dass die Anforderungen des vorstehenden Absatzes erfüllt sind.

9. Mängelrechte und Funktionsgrenzen

Der Anbieter stellt Korthex im Rahmen des vereinbarten Tarifs und gemäß der bei Vertragsschluss verfügbaren Leistungsbeschreibung bereit. Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit sind der gebuchte Tarif, die Bestellbestätigung, eine gegebenenfalls bestehende individuelle Vereinbarung sowie die Produktdokumentation in ihrer jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Ergänzend gilt Abschnitt 1 zur Maßgeblichkeit öffentlicher Äußerungen.

Korthex unterstützt die Identifikation, Einordnung und Priorisierung potenzieller kryptographischer Risiken. Analyseergebnisse beruhen unter anderem auf verfügbaren Dateien, unterstützten Programmiersprachen, erkannten Abhängigkeiten, Konfigurationen, Regelwerken, Signaturen und heuristischen Verfahren. Ergebnisse können unvollständig sein, Fehlklassifikationen enthalten oder von einer fachlichen Bewertung abweichen.

Der Anbieter garantiert insbesondere nicht, dass Korthex sämtliche kryptographischen Implementierungen, Abhängigkeiten, Konfigurationen oder Schwachstellen eines Projekts erkennt. Ebenso wird nicht garantiert, dass jede Risikobewertung den jeweils neuesten wissenschaftlichen, regulatorischen oder branchenspezifischen Erkenntnissen entspricht oder dass vorgeschlagene Migrationsmaßnahmen ohne eigene technische, rechtliche und organisatorische Prüfung eingesetzt werden können.

Die Ergebnisse von Korthex stellen keine Rechtsberatung, Compliance-Zertifizierung, verbindliche Sicherheitsfreigabe oder Zusicherung vollständiger Sicherheit dar. Der Nutzer bleibt dafür verantwortlich, Analyseergebnisse fachlich zu bewerten, geeignete Tests durchzuführen und Änderungen an Quellcode, Konfigurationen, kryptographischen Verfahren, Richtlinien oder CI/CD-Pipelines vor ihrem Einsatz in Produktionsumgebungen zu prüfen.

Ein Mangel liegt nicht vor, soweit eine Beeinträchtigung auf einer vom Nutzer zu vertretenden Ursache beruht. Dies gilt insbesondere bei nicht unterstützten oder nicht kompatiblen Systemumgebungen, unzureichenden Berechtigungen, fehlerhafter Installation, Änderungen an der Software oder ihren Komponenten durch den Nutzer oder Dritte, einer Nutzung außerhalb der Produktdokumentation oder der tariflichen Grenzen sowie bei Störungen durch höhere Gewalt.

Beruht eine Beeinträchtigung allein darauf, dass der Nutzer eine bereitgestellte Aktualisierung nicht installiert hat, liegt ein Mangel nur dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen des Abschnitts 8 erfüllt sind. Der Anbieter muss den Nutzer daher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung, die Folgen der Nichtinstallation und eine ordnungsgemäße Installation informiert haben, und die Nichtinstallation darf nicht auf einer mangelhaften Installationsanleitung beruhen. Diese Voraussetzungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern gleichermaßen; gegenüber Verbrauchern gilt ergänzend § 327f Abs. 2 BGB.

Ist der Nutzer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, hat er offensichtliche Mängel innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Bereitstellung der betroffenen Version und nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Entdeckung, in Textform zu rügen. Unterbleibt die Rüge, gilt die Leistung insoweit als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.

Die Rügefrist nach dem vorstehenden Absatz gilt ausschließlich gegenüber Kaufleuten. Gegenüber Verbrauchern und gegenüber Unternehmern, die keine Kaufleute sind, besteht keine vertragliche Rügefrist; für sie gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.

Der Nutzer meldet Mängel über die vorgesehenen Supportkanäle mit einer möglichst genauen Beschreibung, den betroffenen Funktionen, der verwendeten Korthex-Version, dem Betriebssystem, relevanten Fehlermeldungen und nachvollziehbaren Schritten zur Reproduktion. Eine unvollständige Meldung wahrt die Rügefrist, sofern der Mangel darin so bezeichnet ist, dass der Anbieter ihn zuordnen kann; der Anbieter fordert fehlende Angaben unverzüglich nach.

Soweit der Nutzer Unternehmer ist, leistet der Anbieter bei einem berechtigten Mangel zunächst Nacherfüllung. Der Anbieter schlägt dem Nutzer die Art der Nacherfüllung vor und kann sie durch Fehlerbehebung, Bereitstellung eines Updates, Bereitstellung eines Workarounds oder erneute Bereitstellung der betroffenen Funktion erbringen. Der Nutzer kann der vorgeschlagenen Art der Nacherfüllung innerhalb von fünf (5) Werktagen unter Angabe der Gründe in Textform widersprechen; in diesem Fall einigen sich die Parteien auf eine geeignete Art der Nacherfüllung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Anbieter unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Nutzers.

Eine Nacherfüllung durch Workaround ist für den Nutzer nur zumutbar, wenn der Workaround (a) den Mangel für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck vollständig ausgleicht, (b) keinen dauerhaften manuellen Mehraufwand erfordert und in automatisierten Umgebungen, insbesondere in CI/CD-Prozessen, ohne manuelle Eingriffe funktioniert, (c) das Sicherheitsniveau von Korthex nicht herabsetzt und (d) keine zusätzlichen Kosten für den Nutzer verursacht. Ein Workaround ist stets eine Zwischenlösung; der Anbieter behebt den Mangel innerhalb von neunzig (90) Tagen ab Bereitstellung des Workarounds endgültig.

Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn (a) zwei Nacherfüllungsversuche des Anbieters für denselben Mangel erfolglos geblieben sind, (b) der Anbieter den Mangel nicht innerhalb einer vom Nutzer gesetzten angemessenen Frist behoben hat, (c) ein Workaround entgegen dem vorstehenden Absatz nicht innerhalb von neunzig (90) Tagen durch eine endgültige Behebung abgelöst wurde oder (d) der Anbieter die Nacherfüllung verweigert. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften; die vorstehenden Kriterien schränken deren Rechte nicht ein und gelten zu ihren Gunsten als Mindestmaßstab.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie vom Anbieter verweigert oder ist sie dem Nutzer unzumutbar, stehen dem Nutzer die gesetzlichen Rechte zu. Für Unternehmer gelten ergänzend die Regelungen zur Haftung in Abschnitt 10 dieser Korthex-AGB.

Gegenüber Verbrauchern gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Vorschriften über die Bereitstellung und Mängelrechte bei digitalen Produkten. Insbesondere bleiben die gesetzlichen Rechte auf Nacherfüllung, Minderung, Vertragsbeendigung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen unberührt.

Eine Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen gegenüber Verbrauchern findet nicht statt. Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht in einer individuellen Vereinbarung wirksam etwas Abweichendes vereinbart wurde.

10. Haftung

Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Der Anbieter haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, ausgeschlossen.

Soweit Korthex Analyseergebnisse, Risikobewertungen, Migrationshinweise, Richtlinien, Konfigurationen, CI/CD-Vorlagen oder sonstige Empfehlungen erstellt, ist der Nutzer für deren eigenständige fachliche, technische, rechtliche und organisatorische Prüfung verantwortlich. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Nutzer Ergebnisse oder Empfehlungen ohne angemessene Prüfung, Validierung, Tests oder Freigabe in einer Produktivumgebung umsetzt, soweit der Schaden nicht auf einer vom Anbieter zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen weiteren Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Soweit die Haftung des Anbieters nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen. Dies gilt ausdrücklich nicht für die Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit und nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; insoweit haften die genannten Personen unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine über den nach § 309 Nr. 7 BGB zulässigen Umfang hinausgehende Freistellung dieser Personen ist mit dieser Regelung nicht bezweckt und wird nicht vereinbart.

Die Haftungsregelungen dieses Abschnitts gelten für Ansprüche gleich welcher Rechtsnatur, insbesondere für vertragliche und außervertragliche Ansprüche sowie für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Nutzers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Vertraulichkeit und Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit der Anbahnung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für Zwecke der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses verwendet werden.

Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen, Unterlagen, Daten und Kenntnisse, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen, ihrem Inhalt oder ihrer Art ergibt. Hierzu zählen insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Quellcode, Binärdateien, technische Dokumentationen, Sicherheitsarchitekturen, Analyseergebnisse, Inventare, Berichte, Migrationspläne, Zugangsdaten, Kunden- und Nutzerdaten, Preis- und Vertragskonditionen, Produktplanungen sowie strategische, geschäftliche und technische Informationen.

Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen, Beratern, Dienstleistern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zugänglich machen, die diese Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und die mindestens zu einem gleichwertigen Maß an Vertraulichkeit verpflichtet sind.

Auf Verlangen der offenlegenden Partei weist die empfangende Partei innerhalb von zwanzig (20) Werktagen in Textform nach, dass die nach dem vorstehenden Absatz eingeschalteten Personen und Unternehmen wirksam zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Der Nachweis erfolgt durch Benennung der eingeschalteten Empfänger und Vorlage der maßgeblichen Vertraulichkeitsregelungen; die empfangende Partei darf Preise, Vergütungen und sonstige nicht vertraulichkeitsbezogene Bestandteile unkenntlich machen. Ein solches Verlangen ist auf einmal je Kalenderjahr beschränkt, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung.

Die empfangende Partei haftet für die Einhaltung der Vertraulichkeitsverpflichtung durch die von ihr eingeschalteten Personen und Unternehmen wie für eigenes Handeln.

Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die die empfangende Partei nachweislich bereits rechtmäßig kannte, die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt waren oder später ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden, die von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden oder die von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Partei entwickelt wurden.

Soweit die empfangende Partei aufgrund gesetzlicher Vorschriften, einer behördlichen Anordnung oder einer gerichtlichen Entscheidung zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist, darf sie die erforderlichen Informationen offenlegen. Sie wird die andere Partei, soweit rechtlich zulässig und tatsächlich möglich, vorab in Textform über die beabsichtigte Offenlegung informieren und den Umfang der Offenlegung auf das rechtlich erforderliche Maß beschränken.

Der Anbieter stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und sonstigen Dienstleister, die im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten können, in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

Auf Verlangen der offenlegenden Partei und spätestens nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat die empfangende Partei vertrauliche Informationen und hiervon angefertigte Kopien zu löschen oder zurückzugeben, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht, kein berechtigtes Interesse an der Rechtsverteidigung oder keine technisch unvermeidbare Sicherungskopie entgegensteht. Gesetzlich erforderliche Aufbewahrung und gesicherte Archivkopien unterliegen weiterhin dieser Vertraulichkeitsverpflichtung.

Die empfangende Partei bestätigt der offenlegenden Partei die Löschung oder Rückgabe auf deren Anforderung innerhalb von dreißig (30) Tagen in Textform. Die Bestätigung benennt die Kategorien der gelöschten oder zurückgegebenen Informationen sowie etwaige aufbewahrte Kopien und den Grund ihrer Aufbewahrung. Ist der Nutzer Verbraucher, besteht keine Bestätigungspflicht; die Löschungs- und Rückgabepflicht selbst bleibt unberührt. Für die Löschung proprietärer Komponenten gilt ergänzend Abschnitt 5.

Verletzt der Nutzer die Vertraulichkeitsverpflichtung schuldhaft, verspricht er dem Anbieter für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe, deren Höhe der Anbieter nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann. Die Vertragsstrafe beträgt höchstens 50.000 Euro je Einzelfall und höchstens 250.000 Euro insgesamt je Vertragsjahr. Bei einer fortlaufenden Zuwiderhandlung gelten alle Verletzungshandlungen, die auf demselben Vorgang beruhen, als ein Fall.

Diese Vertragsstrafenregelung gilt ausschließlich gegenüber Nutzern, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Gegenüber Verbrauchern wird keine Vertragsstrafe vereinbart.

Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch des Anbieters wegen derselben Zuwiderhandlung angerechnet; ein Schadensersatzanspruch wird auf eine verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie Ansprüche nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt. Dem Nutzer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt während der Laufzeit des Vertrags und für drei (3) Jahre nach dessen Beendigung fort. Für Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen darstellen, gilt die Verpflichtung darüber hinaus fort, solange diese Informationen als Geschäftsgeheimnis geschützt sind.

12. Vertragslaufzeit und Kündigung

Verträge über die kostenpflichtigen Tarife Community, Business und Enterprise werden, soweit im Bestellvorgang, in der Bestellbestätigung oder in einer individuellen Vereinbarung nichts Abweichendes festgelegt ist, für eine Mindestlaufzeit von einem (1) Jahr geschlossen.

Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich ein Vertrag über einen kostenpflichtigen Tarif jeweils um weitere zwölf (12) Monate, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird. Diese Regelung gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Der Anbieter erinnert den Nutzer spätestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist in Textform an die bevorstehende automatische Verlängerung, den Zeitpunkt des Fristablaufs und die Möglichkeit der Kündigung. Unterbleibt diese Erinnerung, kann der Nutzer die Kündigung noch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang einer nachgeholten Erinnerung oder, falls eine solche unterbleibt, nach Beginn des Verlängerungszeitraums mit Wirkung zum Beginn des Verlängerungszeitraums erklären. Bereits gezahlte Vergütungen für den Verlängerungszeitraum werden in diesem Fall vollständig erstattet.

Soweit ein kostenpflichtiger Tarif ausnahmsweise einem Verbraucher bereitgestellt wird, gelten für Mindestlaufzeit, automatische Vertragsverlängerung und Kündigungsfristen ausschließlich die zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit verlängert sich ein Verbrauchervertrag insbesondere nur auf unbestimmte Zeit und ist vom Verbraucher jederzeit mit einer Frist von höchstens einem (1) Monat kündbar.

Die Nutzung des Free-Tarifs kann von beiden Parteien jederzeit in Textform oder, soweit verfügbar, über die Kontoverwaltung beendet werden. Der Anbieter kann den Free-Tarif mit angemessener Frist einstellen oder den Zugang beenden, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere bei einer Einstellung des Tarifs, technischen, sicherheitsbezogenen oder rechtlichen Gründen. Zwingende gesetzliche Rechte des Nutzers bleiben unberührt.

Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Ein wichtiger Grund für den Anbieter kann insbesondere vorliegen, wenn der Nutzer wesentliche Verpflichtungen aus diesen Korthex-AGB verletzt, insbesondere Lizenzbestimmungen gemäß Abschnitt 5, Nutzungsbeschränkungen gemäß Abschnitt 4 oder Vertraulichkeitspflichten gemäß Abschnitt 11 erheblich verletzt, technische Schutzmaßnahmen oder Lizenzprüfungen umgeht, Zugangsdaten oder Lizenzschlüssel unbefugt weitergibt oder fällige Vergütungen trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht zahlt.

Soweit der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht besteht, ist die außerordentliche Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 314 Abs. 2 BGB).

Eine Abmahnung im Sinne des vorstehenden Absatzes bedarf der Textform und muss (a) die beanstandete Pflichtverletzung nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret bezeichnen, dass die abgemahnte Partei sie zuordnen und ihr abhelfen kann, (b) die verletzte vertragliche Pflicht benennen, (c) zur Abhilfe innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist auffordern und (d) ausdrücklich darauf hinweisen, dass im Falle einer erfolglosen Abhilfe die Kündigung des Vertragsverhältnisses beabsichtigt ist. Eine Mitteilung, die diese Anforderungen nicht erfüllt, gilt nicht als Abmahnung im Sinne dieses Abschnitts.

Die Fristsetzung oder Abmahnung ist entbehrlich, wenn die andere Partei die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen (§ 314 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB), oder wenn eine Abhilfe offensichtlich nicht zu erwarten ist.

Die Kündigung aus wichtigem Grund kann nur innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden (§ 314 Abs. 3 BGB).

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei, die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse oder die Stellung eines entsprechenden Antrags begründet für sich allein kein außerordentliches Kündigungsrecht, soweit zwingendes Insolvenzrecht entgegensteht. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

Kündigungen bedürfen der Textform; eine Kündigung per E-Mail ist ausreichend. Soweit der Anbieter im Nutzerkonto eine Kündigungsfunktion bereitstellt, kann die Kündigung auch über diese Funktion erfolgen.

Mit Wirksamwerden der Kündigung endet das Recht zur Nutzung der proprietären Komponenten von Korthex. Der Nutzer hat die Nutzung einzustellen und die proprietären Komponenten zu deinstallieren oder zu löschen, soweit deren weitere Aufbewahrung nicht aufgrund gesetzlicher Pflichten, berechtigter Archivierungsinteressen oder technischer Sicherungskopien erforderlich ist. Open-Source-Komponenten unterliegen weiterhin ihren jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen.

Vom Nutzer erstellte oder lokal gespeicherte Analyseergebnisse, Inventare, Berichte, Exporte und Migrationspläne verbleiben beim Nutzer. Der Nutzer ist selbst dafür verantwortlich, erforderliche Daten rechtzeitig zu exportieren oder zu sichern.

Der Anbieter gewährt dem Nutzer nach Wirksamwerden der Kündigung für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen einen auf den Export beschränkten Zugang zu den im Nutzerkonto oder Portal gespeicherten Analyseergebnissen, Inventaren, Compliance-Berichten und Migrationsplänen (Exportfenster). Das Exportfenster besteht unabhängig davon, welche Partei und aus welchem Grund gekündigt hat. Die Pflicht des Nutzers, die Nutzung der proprietären Komponenten nach dem vorstehenden Absatz einzustellen, bleibt hiervon unberührt; der Zugang während des Exportfensters berechtigt nicht zur weiteren produktiven Nutzung von Korthex.

Der Anbieter kann das Exportfenster ausnahmsweise verkürzen oder nicht gewähren, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Sicherheitsgefahr, zur Verhinderung einer fortgesetzten missbräuchlichen Nutzung oder zur Erfüllung einer zwingenden gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung erforderlich ist. In diesem Fall stellt der Anbieter dem Nutzer die betroffenen Daten auf dessen Anforderung innerhalb von zehn (10) Werktagen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung. Nach Ablauf des Exportfensters löscht der Anbieter die im Portal gespeicherten Daten nach Maßgabe der Korthex-Datenschutzerklärung.

Für die Rückerstattung vorausgezahlter Vergütungen gilt Folgendes: Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Nutzer werden bereits gezahlte Vergütungen für den laufenden Abrechnungszeitraum nicht erstattet. Kündigt der Nutzer außerordentlich aus einem vom Anbieter zu vertretenden wichtigen Grund oder kündigt der Anbieter ordentlich oder aus einem Grund, den der Nutzer nicht zu vertreten hat, werden vorausgezahlte Vergütungen für den nach Wirksamwerden der Kündigung nicht mehr nutzbaren Zeitraum anteilig erstattet.

Kündigt der Anbieter außerordentlich aus einem wichtigen Grund, den der Nutzer zu vertreten hat, erstattet der Anbieter die vorausgezahlte Vergütung für den nach Wirksamwerden der Kündigung nicht mehr nutzbaren Zeitraum abzüglich der ihm entstandenen und noch entstehenden Schäden sowie abzüglich bereits erbrachter, nicht rückabwickelbarer Leistungen. Der Anbieter weist die in Abzug gebrachten Positionen auf Verlangen des Nutzers nachvollziehbar aus. Ein vollständiger Verfall der vorausgezahlten Vergütung tritt nicht ein.

Erstattungen nach den vorstehenden Absätzen werden kalendertäglich berechnet und innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Wirksamwerden der Kündigung über den für die ursprüngliche Zahlung verwendeten Weg ausgezahlt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Abschnitt 6 gilt ergänzend. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere von Verbrauchern, bleiben unberührt.

13. Freistellung

Diese Freistellungsregelung gilt ausschließlich gegenüber Nutzern, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Gegenüber Verbrauchern wird keine Freistellungsverpflichtung vereinbart; für sie gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.

Der Nutzer stellt den Anbieter von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche darauf beruhen, dass der Nutzer Korthex rechtswidrig, vertragswidrig oder unter Verletzung von Rechten Dritter genutzt hat und der Nutzer die zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Die Freistellungspflicht setzt voraus, dass der Anspruch des Dritten rechtskräftig festgestellt, vom Nutzer anerkannt oder zwischen den Parteien unstreitig ist oder dass der Nutzer der Erfüllung des Anspruchs durch den Anbieter zugestimmt hat. Eine Verpflichtung des Nutzers zur Zahlung vor Klärung der Berechtigung des Anspruchs wird nicht begründet. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern.

Bis zur Klärung der Berechtigung eines Anspruchs kann der Anbieter vom Nutzer die Stellung einer angemessenen Sicherheit in Höhe des geltend gemachten Betrags verlangen, wenn der Anspruch schlüssig dargelegt ist und gerichtlich anhängig gemacht wurde. Der Nutzer kann die Sicherheit nach seiner Wahl durch Bürgschaft, Hinterlegung oder eine gleichwertige Sicherheit erbringen. Die Sicherheit ist unverzüglich freizugeben, soweit der Anspruch abgewiesen, zurückgenommen oder anderweitig erledigt wird.

Eine Freistellung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Nutzer Korthex ohne erforderliche Berechtigung zur Analyse von Quellcode, Binärdateien, Systemen oder Daten einsetzt, Rechte Dritter verletzt, Zugangsdaten oder Lizenzschlüssel unbefugt weitergibt, gesetzliche Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften verletzt oder gegen wesentliche Nutzungs-, Lizenz- oder Vertraulichkeitspflichten dieser Korthex-AGB verstößt.

Die Freistellungsverpflichtung umfasst den berechtigten Anspruch des Dritten selbst, einschließlich eines vom Anbieter geschuldeten Schadensersatzes, sowie die angemessenen und erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich gesetzlicher Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche des Anbieters gegen den Nutzer bleiben unberührt.

Eine Freistellungsverpflichtung besteht nicht, soweit ein Anspruch Dritter auf einem vom Anbieter zu vertretenden Verhalten, einer fehlerhaften Leistung des Anbieters oder einer Verletzung eigener Pflichten des Anbieters beruht. Trifft beide Parteien ein Verschulden, ist die Freistellung auf den Verantwortungsanteil des Nutzers beschränkt.

Der Anbieter wird den Nutzer über geltend gemachte Drittansprüche unverzüglich informieren, soweit dies rechtlich zulässig und für die Rechtsverteidigung zumutbar ist. Der Nutzer wird dem Anbieter die zur Prüfung und Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen. Versäumt der Anbieter die unverzügliche Information und wird dem Nutzer dadurch die Rechtsverteidigung erschwert, entfällt die Freistellungspflicht im Umfang des hierdurch entstandenen Nachteils.

Der Anbieter bleibt berechtigt, die Verteidigung gegen Drittansprüche nach eigener Wahl zu führen oder zu koordinieren. Ein Vergleich, ein Anerkenntnis oder eine sonstige Einigung, die dem Nutzer über die gesetzliche oder vertragliche Freistellungspflicht hinausgehende Verpflichtungen auferlegt, darf ohne vorherige Zustimmung des Nutzers nicht geschlossen werden.

Der Nutzer darf die Zustimmung zu einem Vergleich nur aus einem der folgenden Gründe verweigern: (a) der Vergleich verpflichtet den Nutzer zu einer Leistung, die über seine Freistellungspflicht hinausgeht; (b) der Vergleich enthält ein Schuldanerkenntnis oder eine Tatsachenfeststellung zulasten des Nutzers; (c) der Vergleich verpflichtet den Nutzer zu einem Tun oder Unterlassen, das seinen Geschäftsbetrieb nicht nur unerheblich beeinträchtigt; (d) der Vergleichsbetrag übersteigt den Betrag, der bei einer Fortsetzung des Verfahrens nach vernünftiger Einschätzung zu erwarten wäre, erheblich; oder (e) der Vergleich enthält keine Regelung, die den Nutzer von weiteren Ansprüchen desselben Dritten aus demselben Sachverhalt freistellt.

Der Nutzer teilt seine Entscheidung über die Zustimmung innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang der Vergleichsanfrage in Textform mit; bei einer gerichtlich gesetzten kürzeren Frist gilt diese Frist. Verweigert der Nutzer die Zustimmung, hat er die Verweigerung unter Angabe eines der vorgenannten Gründe zu begründen. Äußert sich der Nutzer nicht fristgemäß, gilt die Zustimmung als erteilt; der Anbieter weist in der Vergleichsanfrage auf diese Rechtsfolge hin.

14. Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit und solange diese auf einem Ereignis höherer Gewalt beruht. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegt.

Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Embargos, Sanktionen, behördliche Maßnahmen, Feuer, Überschwemmungen, Unfälle, allgemeine Arbeitskämpfe, erhebliche Störungen von Telekommunikationsnetzen, Energieversorgungsnetzen, Rechenzentren oder Hosting-Infrastrukturen sowie schwerwiegende Cyberangriffe, soweit die betroffene Partei diese nicht zu vertreten hat.

Ein Cyberangriff stellt nur dann ein Ereignis höherer Gewalt dar, wenn die betroffene Partei zum Zeitpunkt des Angriffs technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vorgehalten hat und der Angriff auch bei Einhaltung dieser Maßnahmen nicht abwendbar war. Beruht ein Angriff auf einer Schwachstelle, die bei Einhaltung des Standes der Technik, insbesondere durch verfügbare Sicherheitsaktualisierungen, angemessene Zugriffskontrollen, Netzsegmentierung, Protokollierung und Notfallvorsorge, vermeidbar gewesen wäre, liegt keine höhere Gewalt vor.

Der Anbieter unterliegt hinsichtlich der Sicherheit der von ihm betriebenen Infrastruktur dem für Anbieter von Sicherheitssoftware maßgeblichen Sorgfaltsmaßstab. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes erfüllt sind, trägt die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft.

Die von höherer Gewalt betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich in Textform über den Eintritt, die voraussichtliche Dauer und die wesentlichen Auswirkungen des Ereignisses informieren, soweit ihr dies möglich und zumutbar ist. Sie wird angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses zu begrenzen und die Erfüllung ihrer Pflichten so bald wie möglich wieder aufzunehmen.

Für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung ruhen die von dem Ereignis betroffenen Leistungspflichten. Bereits entstandene oder unabhängig vom Ereignis fällige Zahlungspflichten bleiben hiervon unberührt, soweit nicht die Zahlung selbst aufgrund höherer Gewalt unmöglich oder unzumutbar beeinträchtigt ist.

Kann der Nutzer eine fällige Zahlung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nicht rechtzeitig leisten, insbesondere bei einem Ausfall von Zahlungsverkehrs-, Banken- oder Zahlungsdienstleistersystemen, treten für die Dauer der Beeinträchtigung keine Verzugsfolgen ein. Verzugszinsen, Verzugspauschalen und eine Sperrung nach Abschnitt 6 sind insoweit ausgeschlossen. Der Nutzer wird die Zahlung unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung nachholen und den Anbieter über die Beeinträchtigung informieren.

Kann der Anbieter eine geschuldete Leistung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nicht erbringen, werden Scans und sonstige Nutzungsvorgänge, die hierdurch fehlschlagen, nicht auf die Kontingente nach Abschnitt 4 angerechnet.

Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als neunzig (90) aufeinanderfolgende Tage an und ist eine Wiederaufnahme der betroffenen Leistungspflichten innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht absehbar, ist jede Partei berechtigt, den von der Beeinträchtigung betroffenen Vertrag mit einer Frist von dreißig (30) Tagen in Textform zu kündigen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

Wird ein Vertrag nach dem vorstehenden Absatz gekündigt, erstattet der Anbieter dem Nutzer vorausgezahlte Vergütungen für den nach Wirksamwerden der Kündigung nicht mehr nutzbaren Zeitraum anteilig. Zusätzlich erstattet der Anbieter die auf den Zeitraum entfallende Vergütung, in dem die Leistung aufgrund der höheren Gewalt nicht oder nicht im vereinbarten Umfang erbracht werden konnte. Für Berechnung, Frist und Auszahlungsweg gilt Abschnitt 12 entsprechend. Schadensersatzansprüche wegen der auf höherer Gewalt beruhenden Nichtleistung bestehen nicht.

15. Open-Source-Komponenten

Korthex kann Open-Source-Softwarekomponenten enthalten, verwenden oder mit solchen Komponenten interagieren. Eine vollständige und aktuelle Übersicht der in Korthex enthaltenen Open-Source-Komponenten wird, soweit erforderlich, zusammen mit den jeweiligen Urheberrechtshinweisen, Lizenztexten und gegebenenfalls Quellenangaben in der Software im Bereich „Lizenzen“ bereitgestellt. Auf Anfrage stellt der Anbieter die Übersicht zusätzlich in Textform bereit.

Die einzelnen Open-Source-Komponenten unterliegen den jeweils für sie geltenden Open-Source-Lizenzen. Hierzu können insbesondere die MIT-Lizenz, die Apache License 2.0 sowie weitere in den Lizenzhinweisen genannte Lizenzen gehören. Die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe und Lizenzierung einer Open-Source-Komponente richtet sich ausschließlich nach der für diese Komponente geltenden Lizenz.

Diese Korthex-AGB beschränken keine Rechte, die dem Nutzer aufgrund einer anwendbaren Open-Source-Lizenz zustehen. Soweit Bestimmungen einer Open-Source-Lizenz im Hinblick auf eine bestimmte Open-Source-Komponente von diesen Korthex-AGB abweichen, gehen die Bestimmungen der jeweiligen Open-Source-Lizenz für diese Komponente vor.

Soweit vom Anbieter separat bereitgestellte Scannerkomponenten oder Quellcode-Repositories unter einer Open-Source-Lizenz veröffentlicht werden, können diese Komponenten nach Maßgabe der jeweiligen Lizenz unabhängig von einem Korthex-Tarif genutzt, bearbeitet und weitergegeben werden. Ein Anspruch auf Veröffentlichung bestimmter Komponenten, auf Bereitstellung von Quellcode proprietärer Module oder auf kostenlose Nutzung proprietärer Funktionen besteht nicht.

Proprietäre Komponenten von Korthex, insbesondere geschlossene Engine-Module, fortgeschrittene Analysealgorithmen, lokale Modelle, Regelwerke, Signaturen, Benutzeroberflächen, Integrationen und Mesh-Networking-Implementierungen, sind nicht Open Source. Sie unterliegen ausschließlich den Lizenzbestimmungen gemäß Abschnitt 5 dieser Korthex-AGB und gegebenenfalls ergänzenden individuellen Vereinbarungen.

Ob und in welchem Umfang eine Open-Source-Lizenz mit Copyleft-Wirkung auf proprietäre Bestandteile durchgreift, richtet sich ausschließlich nach der jeweiligen Lizenz und der technischen Art der Verbindung. Diese Korthex-AGB können eine solche Rechtsfolge weder herbeiführen noch ausschließen. Die nachfolgenden Absätze beschreiben daher die tatsächliche Ausgestaltung, auf der die Lizenzstruktur von Korthex beruht.

Der Anbieter bindet Open-Source-Komponenten unter einer Copyleft-Lizenz, insbesondere unter der GNU General Public License (GPL) oder der GNU Affero General Public License (AGPL), nicht in die proprietären Engine-Module ein und verbindet sie nicht statisch oder dynamisch mit diesen. Werden solche Komponenten eingesetzt, geschieht dies ausschließlich als eigenständige, unveränderte Programme, die in einem getrennten Prozess ausgeführt und über definierte Schnittstellen wie Kommandozeilenaufrufe oder Interprozesskommunikation angesprochen werden. Komponenten unter der GNU Lesser General Public License (LGPL) werden ausschließlich dynamisch und ohne Bearbeitung eingebunden.

Der Anbieter prüft vor jeder Veröffentlichung einer Version die Lizenzen sämtlicher eingebundener Komponenten und die technische Art ihrer Verbindung und dokumentiert das Ergebnis. Ergibt eine solche Prüfung oder ein Hinweis eines Dritten, dass eine Komponente entgegen dem vorstehenden Absatz eingebunden ist, behebt der Anbieter dies unverzüglich, insbesondere durch Ersetzung, Entfernung oder Trennung der betroffenen Komponente oder durch Erwerb einer geeigneten Lizenz, und informiert betroffene Nutzer.

Der Anbieter sichert zu, über die Rechte zu verfügen, die zur Einräumung der Nutzungsrechte nach Abschnitt 5 erforderlich sind, und dass die vertragsgemäße Nutzung von Korthex nach seiner Kenntnis keine Rechte Dritter verletzt.

Wird gegen den Nutzer ein Anspruch erhoben, der darauf gestützt wird, dass die vertragsgemäße Nutzung von Korthex Urheber-, Patent-, Marken- oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt oder gegen die Bedingungen einer Open-Source-Lizenz verstößt, stellt der Anbieter den Nutzer von diesem Anspruch frei. Für Voraussetzungen, Verfahren, Mitwirkung, Vergleichsabschluss und den Umfang der Freistellung gilt Abschnitt 13 entsprechend zugunsten des Nutzers. Der Höhe nach gilt Abschnitt 10.

Die Freistellung nach dem vorstehenden Absatz besteht nicht, soweit der Anspruch darauf beruht, dass der Nutzer Korthex verändert, außerhalb der Produktdokumentation oder des vereinbarten Lizenzumfangs genutzt, mit nicht vom Anbieter bereitgestellter Software verbunden oder entgegen Abschnitt 5 an Dritte weitergegeben hat.

Liegt ein Rechtsmangel vor, kann der Anbieter nach seiner Wahl die erforderlichen Rechte erwerben, die betroffene Komponente durch eine funktional gleichwertige ersetzen oder Korthex so ändern, dass die Rechtsverletzung entfällt, soweit dies für den Nutzer zumutbar ist. Die Rechte des Nutzers nach Abschnitt 9, insbesondere die Kriterien für die Zumutbarkeit und das Fehlschlagen der Nacherfüllung, gelten entsprechend. Ist keine dieser Maßnahmen möglich oder zumutbar, kann jede Partei den betroffenen Vertrag außerordentlich kündigen; Abschnitt 12 gilt für die Abwicklung entsprechend.

Beabsichtigt der Nutzer, Korthex oder Bestandteile davon in eigene Produkte zu integrieren oder weiterzuvertreiben, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung nach Abschnitt 5. Ohne eine solche Vereinbarung erstreckt sich die Freistellung nach diesem Abschnitt nicht auf Ansprüche, die aus einer Integration oder Weiterverbreitung durch den Nutzer entstehen.

16. Exportkontrolle und Sanktionen

Korthex kann je nach technischer Ausgestaltung, eingesetzten kryptographischen Funktionen, Bestimmungsland, Endverwender und Endverwendung exportkontrollrechtlichen oder sanktionsrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Der Nutzer ist verpflichtet, alle auf seine Nutzung von Korthex anwendbaren Exportkontroll-, Außenwirtschafts- und Sanktionsvorschriften einzuhalten.

Die eigenen exportkontroll- und sanktionsrechtlichen Pflichten des Anbieters als Ausführer bleiben von den Regelungen dieses Abschnitts unberührt. Die Pflichten des Nutzers nach diesem Abschnitt entlasten den Anbieter nicht von seinen eigenen Prüf- und Genehmigungspflichten.

Der Anbieter nimmt für Korthex eine exportkontrollrechtliche Einstufung nach der Verordnung (EU) 2021/821 vor, hält diese aktuell und teilt sie dem Nutzer auf Anfrage in Textform mit. Der Nutzer kann diese Einstufung für seine eigene Prüfung verwenden; sie ersetzt eine eigenverantwortliche Prüfung des Nutzers für seine konkrete Ausfuhr, Verbringung oder Endverwendung nicht.

Soweit eine Bereitstellung von Korthex auf eine Allgemeine Genehmigung der Union gestützt wird, insbesondere auf die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU007 für konzerninterne Software- und Technologietransfers oder die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU008 für Verschlüsselungsgüter, teilt der Anbieter dem Nutzer auf Anfrage mit, auf welche Genehmigung er sich stützt. Die Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung setzt die Einhaltung der jeweils darin festgelegten Bedingungen, Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Verwendungsbeschränkungen voraus; der Nutzer wird die ihn betreffenden Bedingungen einhalten und dem Anbieter die hierfür erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen.

Der Anbieter führt vor der erstmaligen Bereitstellung eines Lizenzschlüssels sowie anlassbezogen einen Abgleich der Vertrags- und Nutzerdaten mit den anwendbaren Sanktionslisten durch. Der Nutzer stellt hierfür vollständige und richtige Angaben zu Vertragspartner, Nutzern, Sitzländern und, soweit bekannt, zur Endverwendung bereit und teilt Änderungen unverzüglich mit. Ergibt der Abgleich einen Treffer oder verweigert der Nutzer die erforderlichen Angaben, ist der Anbieter berechtigt, den Vertragsschluss abzulehnen oder die Bereitstellung auszusetzen.

Der Nutzer darf Korthex, zugehörige Dokumentation, Updates, Lizenzschlüssel, technische Informationen oder daraus abgeleitete Leistungen nicht unmittelbar oder mittelbar exportieren, re-exportieren, übertragen, bereitstellen oder zugänglich machen, soweit dies gegen anwendbare Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften verstößt.

Der Nutzer darf Korthex insbesondere nicht Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Endverwendern zur Verfügung stellen, die einer anwendbaren Sanktions- oder Embargomaßnahme unterliegen, soweit die Bereitstellung verboten oder genehmigungspflichtig ist. Gleiches gilt für Länder, Regionen, Gebiete oder Endverwendungen, für die anwendbare Beschränkungen, Verbote oder Genehmigungspflichten bestehen.

Der Nutzer verpflichtet sich, vor einer grenzüberschreitenden Bereitstellung oder einer Bereitstellung an ausländische Nutzer eigenverantwortlich zu prüfen, ob Genehmigungs-, Melde-, Prüf- oder sonstige Pflichten bestehen. Dies gilt insbesondere bei einer Bereitstellung an Endverwender außerhalb der Europäischen Union, bei Zugriffen aus sanktionierten Gebieten, bei militärischen oder sicherheitsrelevanten Endverwendungen sowie bei einer Weitergabe kryptographischer Funktionen oder technischer Informationen.

Soweit auf die Nutzung von Korthex anwendbar, beachtet der Nutzer insbesondere die Verordnung (EU) 2021/821 über die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, das Außenwirtschaftsgesetz, die Außenwirtschaftsverordnung sowie anwendbare restriktive Maßnahmen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland.

Erforderliche Genehmigungen sind vor der betreffenden Ausfuhr, Verbringung, Bereitstellung oder sonstigen kontrollierten Handlung einzuholen. Der Nutzer ist für die zutreffende Klassifizierung seiner eigenen Daten, Projekte, Endverwendungen und Empfänger sowie für die Einholung der für seine Nutzung erforderlichen Genehmigungen verantwortlich.

Der Anbieter ist berechtigt, die Bereitstellung von Korthex, einzelner Funktionen, Updates, Supportleistungen oder Lizenzschlüsseln zu verweigern, einzuschränken oder auszusetzen, soweit dies erforderlich ist, um anwendbare Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften einzuhalten oder wenn konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Verstoß bestehen. Für das Verfahren einer solchen Aussetzung gilt Abschnitt 2 entsprechend, soweit rechtliche Vorgaben einer Information des Nutzers oder einer Anhörung nicht entgegenstehen.

Beruht eine Aussetzung nach dem vorstehenden Absatz nicht auf einem Verhalten des Nutzers, insbesondere auf einer nachträglichen Änderung der Rechtslage, kann jede Partei den betroffenen Vertrag außerordentlich kündigen, wenn die Aussetzung länger als sechzig (60) Tage andauert. Abschnitt 12 gilt für die Abwicklung entsprechend.

Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Verstöße des Nutzers gegen Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften, soweit der Verstoß nicht auf einer vom Anbieter zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

17. Änderungen dieser Korthex-AGB

Der Anbieter kann diese Korthex-AGB für zukünftige Vertragsabschlüsse jederzeit ändern. Für bereits bestehende Vertragsverhältnisse gelten Änderungen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Der Anbieter kann Änderungen dieser Korthex-AGB vorschlagen, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor bei Änderungen der Rechtslage, verbindlicher behördlicher Anforderungen, höchstrichterlicher Rechtsprechung, Sicherheitsanforderungen, technischer Rahmenbedingungen oder des Leistungsangebots von Korthex.

Änderungen, die den Kernbestand des Vertrags betreffen, insbesondere Art, Umfang oder Preis der geschuldeten Hauptleistung, die Vertragslaufzeit, wesentliche Haftungsregelungen, Nutzungsrechte oder Datenschutzpflichten, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Nutzer. Sie können nicht allein durch eine Mitteilung des Anbieters oder durch Schweigen des Nutzers wirksam werden.

Der Anbieter übermittelt vorgeschlagene Änderungen bestehender Vertragsverhältnisse dem Nutzer mindestens sechs (6) Wochen vor dem vorgesehenen Inkrafttreten in Textform oder stellt sie im Nutzerkonto zur Annahme bereit. Die Mitteilung enthält den vollständigen Änderungstext, eine nachvollziehbare Beschreibung der wesentlichen Änderungen, den vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens, den Zeitraum für die Erklärung des Nutzers sowie einen Hinweis darauf, dass die Änderungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers wirksam werden und dass ein Schweigen des Nutzers nicht als Zustimmung gilt.

Reagiert der Nutzer nicht innerhalb des in der Mitteilung genannten Zeitraums, gelten die bisherigen Korthex-AGB für das bestehende Vertragsverhältnis unverändert fort. Ein Schweigen des Nutzers gilt weder als Zustimmung noch als Ablehnung; es begründet keine Änderung des Vertragsverhältnisses und keinen Schwebezustand. Der Nutzer kann einer vorgeschlagenen Änderung auch nach Ablauf des Zeitraums jederzeit ausdrücklich zustimmen.

Stimmt der Nutzer den vorgeschlagenen Änderungen nicht zu oder erklärt er sich nicht, gelten die bisherigen Korthex-AGB für das bestehende Vertragsverhältnis fort.

Soweit dem Anbieter eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen aus einem sachlichen Grund nicht zumutbar ist, kann der Anbieter den Vertrag unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich kündigen. Der Anbieter hat dem Nutzer den maßgeblichen Grund in der Kündigungserklärung mitzuteilen. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bestehen. Für die Erstattung vorausgezahlter Vergütungen gilt Abschnitt 12; eine solche Kündigung gilt als Kündigung aus einem Grund, den der Nutzer nicht zu vertreten hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Rein redaktionelle Änderungen, Klarstellungen, Aktualisierungen von Kontaktdaten, Verweisen, URLs oder Formatierungen, die keine nachteilige Auswirkung auf Rechte oder Pflichten des Nutzers haben, können vom Anbieter ohne ausdrückliche Zustimmung vorgenommen werden. Der Anbieter wird solche Änderungen in angemessener Weise kenntlich machen.

Der Anbieter hält die jeweils für ein Vertragsverhältnis geltende Fassung dieser Korthex-AGB für die Dauer des Vertragsverhältnisses abrufbar und stellt sie dem Nutzer auf Anfrage in Textform zur Verfügung.

Preisänderungen, Änderungen des Leistungsumfangs sowie Änderungen digitaler Produkte richten sich ergänzend nach den hierfür in diesen Korthex-AGB vorgesehenen Regelungen, insbesondere nach den Abschnitten 3, 4 und 6, und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für diese Korthex-AGB und alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Anbieter und dem Nutzer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften bleiben unberührt.

Ist der Nutzer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Anbieters.

Hat der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, verlegt er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Inland oder ist sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ebenfalls der Sitz des Anbieters ausschließlicher Gerichtsstand (§ 38 Abs. 2 und 3 ZPO).

Innerhalb ihres Anwendungsbereichs gilt die Gerichtsstandsvereinbarung nach den vorstehenden Absätzen als ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005.

Die Gerichtsstandsvereinbarung wird in Textform geschlossen. Auf Verlangen einer Partei schließen die Parteien eine gesonderte, von beiden Parteien unterzeichnete Gerichtsstandsvereinbarung mit demselben Inhalt, insbesondere wenn dies für die Formwirksamkeit gegenüber einem Nutzer mit Sitz außerhalb der Europäischen Union erforderlich ist. Ist die Gerichtsstandsvereinbarung im Einzelfall unwirksam, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die internationale und örtliche Zuständigkeit; die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

Der Anbieter bleibt berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Nutzers zu erheben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften über die internationale und örtliche Zuständigkeit der Gerichte.

Der Anbieter ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen. Das Recht des Nutzers, die zuständigen Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

19. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Korthex-AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig, undurchführbar oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags im Übrigen unberührt.

Soweit eine Bestimmung unwirksam, nichtig, undurchführbar oder nicht Vertragsbestandteil ist, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

Soweit diese Korthex-AGB eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten, gelten ebenfalls die gesetzlichen Vorschriften. Eine ergänzende Vertragsauslegung bleibt unberührt, soweit sie nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

Eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Bestimmungen findet nicht statt. Eine unwirksame Bestimmung wird nicht auf das rechtlich zulässige Maß zurückgeführt, sondern durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt.

Eine automatische Ersetzung einer unwirksamen Bestimmung durch eine Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt, findet nicht statt. Gegenüber Unternehmern bleibt es den Parteien unbenommen, eine unwirksame Bestimmung durch eine gesonderte Individualvereinbarung zu ersetzen; eine solche Vereinbarung kommt nur durch übereinstimmende Erklärungen beider Parteien in Textform zustande.

20. Widerrufsrecht für Verbraucher

Dieser Abschnitt gilt ausschließlich für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, die einen Vertrag über Korthex im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen schließen. Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen steht ein Widerrufsrecht nicht zu.

Wird Korthex einem Verbraucher unentgeltlich und ohne Bereitstellung personenbezogener Daten als Gegenleistung überlassen, besteht nach § 312 Abs. 1 und Abs. 1a BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht. Der Anbieter räumt Verbrauchern im Free-Tarif gleichwohl das Recht ein, das Nutzungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist zu beenden; Abschnitt 12 bleibt unberührt.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Flowence Infrastructure, Inhaber Hendrik Schneider, Berghäuserstr. 105, 45663 Recklinghausen, E-Mail: contact@flowencehq.com) mittels einer eindeutigen Erklärung, etwa per Brief oder E-Mail, über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können hierfür das nachstehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Für digitale Produkte schulden Sie nach § 357a Abs. 3 BGB keinen Wertersatz. Nach einem wirksamen Widerruf dürfen Sie Korthex nicht weiter nutzen; die Regelungen des Abschnitts 5 zur Beendigung der Lizenz gelten entsprechend.

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts. Bei einem Vertrag über die Bereitstellung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, erlischt Ihr Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 BGB, wenn wir mit der Vertragserfüllung begonnen haben, nachdem Sie (a) ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, und (b) Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie durch Ihre Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung Ihr Widerrufsrecht verlieren, und (c) wir Ihnen eine Bestätigung des Vertrags nach § 312f BGB auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt haben.

Der Anbieter holt diese Zustimmung und Bestätigung im Bestellvorgang gesondert ein. Liegt eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, bleibt Ihr Widerrufsrecht bis zum Ablauf der Widerrufsfrist bestehen. Ohne Ihre Zustimmung nach Buchstabe (a) beginnen wir mit der Bereitstellung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist.

Muster-Widerrufsformular. Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück: An Flowence Infrastructure, Inhaber Hendrik Schneider, Berghäuserstr. 105, 45663 Recklinghausen, E-Mail: contact@flowencehq.com. - Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*): __________ - Bestellt am (*) / erhalten am (*): __________ - Name des/der Verbraucher(s): __________ - Anschrift des/der Verbraucher(s): __________ - Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): __________ - Datum: __________ - (*) Unzutreffendes streichen.

Ende der Widerrufsbelehrung. Diese Belehrung wird Ihnen zusätzlich vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung im Bestellvorgang sowie mit der Vertragsbestätigung nach § 312f BGB auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.